Rz. 30

Nicht vergessen werden sollte der – wie auch im Strafrecht zulässige – Hilfsbeweisantrag. Oftmals wird in Bußgeldsachen nicht einmal plädiert, sondern es werden lediglich Anträge gestellt. In solchen Fällen kann der Hilfsbeweisantrag natürlich leicht übersehen werden. Relevant wird dies v.a. dann, wenn der Verteidiger im Schlussvortrag auf den Freispruch des Betroffenen abzielt.

 

Rz. 31

Muster 38.16: Plädoyer mit Hilfsbeweisantrag

 

Muster 38.16: Plädoyer mit Hilfsbeweisantrag

Nach durchgeführter Hauptverhandlung und nach dem Eindruck der Beweisaufnahme beantrage ich zunächst, den Betroffenen hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 31 km/h freizusprechen.

Die Fahrereigenschaft des Betroffenen ist weder eingeräumt noch nachgewiesen, das Bildmaterial ist für einen Vergleich nicht geeignet und die bisherigen Stellungnahmen der Verteidigung zu einem Alternativfahrer wurden nicht einmal gewürdigt.

Zudem wurde die Auswertung der Rohmessdaten nicht seitens der Verwaltungsbehörde durchgeführt, sondern durch ein Privatunternehmen, so dass die ausgewerteten Daten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, weswegen hiergegen zu Protokoll widersprochen wurde. Auf die nach § 257 StPO außerdem zu Protokoll erhobene Rüge der unzureichenden Einrichtung der Messstelle mit entsprechenden Auswirkungen auf den Toleranzabzug wird verwiesen und Bezug genommen.

Sollte das Gericht dem Antrag nicht folgen wollen und das Verfahren auch nicht nach § 47 OWiG einstellen oder nach § 69 Abs. 5 OWiG an die Verwaltungsbehörde zur (erstmaligen) Auswertung der noch vorhandenen Rohmessdaten zurückgeben, werden folgende Hilfsbeweisanträge gestellt:

1. Beantragt wird die Ladung und Vernehmung des Zeugen _________________________, Cousin des Betroffenen, zur Tatsache, dass dieser das Fahrzeug am fraglichen Tag gefahren hat aus o.g. Gründen.
2. Beantragt wird des Weiteren die Einholung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens zur Klärung der Fahreridentität aus den o.g. Gründen
3. Beantragt wird schließlich die Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Messtechnik zum Nachweis dafür, dass aufgrund der vorhandenen Rohmessdaten nach sachverständiger Auswertung eine gemessene Geschwindigkeit nach (erhöhtem) Toleranzabzug von allenfalls 19 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gegeben ist.

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