Rz. 17

Nicht mit der Abzugssteuer belastet sind Leistungen außerhalb der Gewährung von Rechten bzw. der Darbietung sportlicher Leistungen. Soweit der Sportler also Vergütungen für allgemeine Werbeleistungen durch Teilnahme an Werbeveranstaltungen, Interviews, Werbesendungen erhält, die nicht anlässlich eines in Deutschland stattfindenden Turniers erfolgten, ist die Vergütung für diese Leistungen nur steuerpflichtig in Deutschland, wenn er hier eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat. Dies ist regelmäßig nicht der Fall. Insoweit unterliegen die Vergütungen jedenfalls nicht der Abzugsverpflichtung des Sponsors.[17] Dies ist der Grund dafür, warum es sinnvoll sein kann, in einem Vertrag mit einem ausländischen Sportler solche von der Abzugsverpflichtung nicht erfassten Vergütungsteile vertraglich festzulegen. Die Aufteilung muss natürlich realistisch sein, dann ist die Finanzverwaltung bei einer Prüfung grundsätzlich an sie auch gebunden.

[17] Der Hinweis in Bsp. 3 des BMF-Schreibens v. 25.11.2010, BStBl I 2010, 1350 Rn 94 auf § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f oder Nr. 6 i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG und § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist u.E. nicht zutreffend und kann nur bei ganz außergewöhnlicher Vertragsgestaltung eingreifen. Zu einem besonderen Privileg in Österreich ansässiger Sportler nach DBA Österreich vgl. BFH v. 11.10.2000 – I R 44–51/99, BB 2001, 1130.

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