1. Vorbemerkungen
Rz. 7
In den Vorbemerkungen können bestimmte Vertragsgrundlagen festgelegt werden, auf die sich die Vertragsparteien zur Interpretation des weiteren Inhaltes des Vertrages ggf. berufen können.
2. Definitionen
Rz. 8
Vorangestellte Definitionen bestimmter Begriffe sind vor allen Dingen in der Vertragstechnik des angelsächsischen Raumes beliebt. Sie machen gerade bei komplizierteren Sponsoringvereinbarungen Sinn, um Missverständnisse auszuschließen. Größere Schwierigkeiten können vor allem durch die Notwendigkeit einer Abgrenzung zu anderen Sponsorvereinbarungen desselben Sportlers auftreten, die im vorgestellten Muster nur angedeutet werden können.
3. Leistungsumfang
Rz. 9
Die genaue Definition der eingeräumten Rechte ist für den Sponsor von elementarer Bedeutung, damit er weiß, wie weit er bei der Ausübung seiner Vermarktungsrechte gehen darf. Vor allen Dingen bei bekannten Sportlerpersönlichkeiten ist auf eine genaue Ausarbeitung großen Wert zu legen, weil mit Sicherheit weitere Sponsoren vorhanden sind, die ähnliche Ansprüche geltend machen.
Das Gleiche gilt für die beispielhaft aufgeführten persönlichen Werbeleistungen im Mustervertrag. Hier liegen die Verhältnisse naturgemäß bei jeder Fallgestaltung anders. Welche Möglichkeiten bestehen, wird ebenfalls weitgehend von den sonstigen Sponsorverpflichtungen des betreffenden Sportlers abhängen. Dem Vertreter des Sponsors muss es darauf ankommen, auch bestehende Lücken (im Muster die Sporttasche) weitgehend für seinen Mandanten zu nutzen.
4. Vergütungsregelung
Rz. 10
Eine an einen im Inland ansässigen Sportler zu zahlende Vergütung ist in jedem Fall umsatzsteuerpflichtig. Etwas anderes kann ggf. gelten, wenn der Sponsor im Ausland ansässig ist. Je nach Inhalt der Vereinbarung kann sich der Ort der vom Sportler erbrachten Leistung ins Ausland verlagern (§ 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 und 2 UStG), so dass sie nicht in Deutschland umsatzsteuerbar ist. Der Steuersatz beträgt gemäß § 12 Abs. 1 UStG grundsätzlich 19 %. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % kommt allenfalls für die Einräumung von urheberrechtsähnlichen Rechten (§ 72 UrhG) an überlassenen Lichtbildern in Betracht. Eine hierfür ggf. erforderliche Aufteilung der Gesamtvergütung ist wirtschaftlich an dieser Stelle wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung des Sponsors zu vernachlässigen. Die Rechnungserteilung ist für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs bedeutsam. Hat der Sportler seinen Wohnsitz im Ausland, entfällt die Inrechnungstellung von Umsatzsteuer aufgrund der Regelung des § 13b UStG. Danach schuldet der Vergütungsschuldner selbst die Umsatzsteuer auf die an den im Ausland ansässigen Zahlungsempfänger gezahlte Vergütung, kann sie aber ebenfalls als Vorsteuer geltend machen. Eine Wohnsitzbescheinigung des für den Sportler zuständigen Finanzamtes nach § 73e S. 6 EStDV sollte in jedem Fall verlangt werden, wenn Zweifel über den tatsächlichen Wohnsitz des Sportlers bestehen. Stellt sich nämlich im Nachhinein heraus, dass der Sportler in Wirklichkeit im Ausland ansässig war, haftet der Sponsor für nicht einbehaltene Quellensteuer gemäß § 50a EStG. Die Vorlage einer Wohnsitzbescheinigung schließt dieses Risiko aus. In Fällen, in denen der Vergütungsschuldner zur Vermeidung eines eigenen Haftungsrisikos bereits bei Zweifeln an der steuerrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts berechtigterweise den Steuerabzug vornimmt, kann der Vergütungsgläubiger die Zweifelsfrage nur in einem Besteuerungsverfahren, das die Festsetzung einer Steuerschuld ihm gegenüber zum Gegenstand hat, klären lassen. Ein solches Verfahren kann, insbesondere in Fällen, in denen eine Veranlagung nicht vorgesehen ist, durch den Antrag auf Erlass eines Freistellungsbescheids (§ 155 Abs. 1 S. 3 AO) eingeleitet werden. Ob darüber hinaus in Zweifelsfällen auch der Vergütungsschuldner im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Steueranmeldung gemäß § 50a Abs. 5 S. 2 und 3 EStG i.V.m. § 73e EStDV prüfen lassen kann, ob eine beschränkte Steuerpflicht des Empfängers besteht, ist fraglich. Auf Seiten des Sponsors ist im Übrigen die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das Sponsoring von entscheidender Bedeutung.
5. Leistungsabhängigkeit der Vergütung
Rz. 11
Wichtig ist die Koppelung der Höhe der Vergütung an bestimmte Voraussetzungen bezüglich der Aktivitäten des Sportlers. Im Beispielsfall ist exemplarisch eine mögliche Gestaltung bei einem international aktiven Tennisspieler gewählt, letztlich gilt dies aber für jede Sportart. Dies setzt allerdings voraus, das...