1. Vergütung
Rz. 14
Die Vergütungsregelung stellt das Kernproblem bei einer Vereinbarung mit im Ausland ansässigen Sportlern bzw. mit von diesen beauftragten Vermarktungsgesellschaften dar. Die Vergütungen für sportliche Darbietungen und damit zusammenhängende Leistungen sowie für die Nutzung von Rechten eines im Ausland ansässigen und damit beschränkt steuerpflichtigen Sportlers unterliegen in Deutschland einem Quellensteuerabzug. Dies bedeutet, dass der vergütungspflichtige Sponsor von dem Vergütungsbetrag grundsätzlich 15 % Einkommensteuer zzgl. derzeit 5,5 % Solidaritätszuschlag einzubehalten und an das für ihn zuständige Betriebsstättenfinanzamt abzuführen hat. Weist der in einem EU-/EWR-Staat ansässige Vergütungsgläubiger (= Steuerschuldner) dem Vergütungsschuldner in einer für das Bundeszentralamt für Steuern "nachvollziehbaren Form" Betriebsausgaben/Werbungskosten nach, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Vergütungen liegen, darf die Steuer auf Basis der Nettovergütung berechnet werden, § 50a Abs. 3 S. 1, 2 EStG. In diesem Fall beträgt der Steuersatz für natürliche Personen allerdings 30 % (für Körperschaften unverändert 15 %), § 50a Abs. 3 S. 4 EStG.
Umsatzsteuer stellt der Sportler bzw. seine Vermarktungsgesellschaft nach der ab 1.1.2002 gem. § 13b UStG geltenden Rechtslage nicht in Rechnung. Nach der Neuregelung ist der inländische Empfänger der durch einen ausländischen Unternehmer – hier: Sportler – erbrachten sonstigen Leistung selbst umsatzsteuerpflichtig, er begleicht also mit der Abführung der Umsatzsteuer auf Rechnung des Sportlers eine eigene USt-Schuld. Die Berechnung der Quellensteuer erfolgt mithin für alle Vorgänge seit dem 1.1.2002 ohne die Einbeziehung von USt. Ist der Vertrag im Übrigen so ausgestaltet, dass die Vergütungen als Einkünfte des Sportlers aus nicht selbstständiger Arbeit zu qualifizieren sind, muss seit dem Veranlagungszeitraum 1996 der Lohnsteuerabzug erfolgen, vgl. § 50a Abs. 1 Nr. 1 a.E. EStG. Im Beispielsfall wie i.d.R. bei Verträgen mit Einzelsportlern besteht dieses Problem nicht, beim Sponsoring von Mannschaften ist das Problem häufiger. Aus Sicht des im Ausland ansässigen Sportlers ist bedeutsam, ob es sich für ihn um "einfach beschränkt steuerpflichtige" Einnahmen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG (dann ist die Steuerpflicht mit der Abzugssteuer abgegolten) oder um "erweitert beschränkt" steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 EStG handelt (bei passiven Einkünften z.B. aus Rechteverwertung, dann weitergehende Steuerpflicht).
2. Berechnung des Quellensteuerabzugs
Rz. 15
Muss der Quellensteuerabzug vom Sponsor mangels Vorlage einer Freistellungsbescheinigung vorgenommen werden, ist die Wahl der beiden in dem Muster vorgestellten Alternativen einer Vergütungsregelung entscheidend für die Höhe des Abzuges. Bei der als erste Variante vorgestellten so genannten "Bruttovergütungsabrede" zahlt der Sponsor tatsächlich insgesamt nur den vertraglich vereinbarten Vergütungsbetrag, wobei er 21,10 % dieses Betrages nach den derzeit geltenden Steuersätzen an das Finanzamt abzuführen hat, § 50a EStG, § 3 SolZG. Die Steuerbelastung einer Zahlung von 1.000 EUR an einen im Ausland ansässigen Sportler bemisst sich bei einer solchen Abrede wie folgt:
Vergütung |
1.000,00 EUR |
§ 50a EStG: 15 % der Vergütung |
./. 150 EUR |
§ 4 Abs. 1 SolZG: 5,5 % von dem zu erhebenden Steuerabzugsbetrag, also 1,1 % der Vergütung |
./. 8,25 EUR |
Auszahlungsbetrag |
841,75 EUR |
Weist der Gläubiger in einer für die Verwaltung nachvollziehbaren Form Werbungskosten nach, stellt sich die Berechnung wie folgt dar:
Vergütung |
1.000,00 EUR |
Werbungskosten |
./. 200 EUR |
§ 50a EStG: 30 % der Vergütung – Werbungskosten |
./. 240 EUR |
§ 4 Abs. 1 SolZG: 5,5 % von dem zu erhebenden Steuerabzugsbetrag, also 1,1 % der Vergütung |
./. 13,20 EUR |
Auszahlungsbetrag |
746,80 EUR |
Dieses Beispiel zeigt, dass die Möglichkeit der Berechnung der Abzugssteuer auf Basis einer "Nettovergütung" aufgrund des verdoppelten Steuersatzes bei natürlichen Personen als Gläubiger der Vergütung nur dann günstiger ist, wenn die nachgewiesenen Werbungskosten mindestens die Hälfte der gezahlten Vergütung ausmachen.
Rz. 16
Ganz anders sieht die Berechnung bei ei...