Rz. 41

Hat das Gericht trotz Vorliegens entsprechender Werte die Schuldfähigkeit nicht wenigstens geprüft, führt dies regelmäßig zur Aufhebung des Straf- und Maßregelausspruches (BGHSt 10, 379; OLG Koblenz VRS 54, 429; OLG Zweibrücken DAR 1999, 133).

 

Rz. 42

 

Tipp: Sachverständigengutachten

Das Gericht muss in den Urteilsgründen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Sachverständigen wiedergeben. Folgt es ihm, ohne eigene Darlegungen zu machen, muss es im Urteil wenigstens den Tatzeitpunkt, den Zeitpunkt der Blutentnahme, die Ergebnisse, die Rückrechnungswerte etc. angeben (BGH StraFo 1997, 246; OLG Frankfurt BA 53, 53).

 

Rz. 43

 

Achtung: Beschränkung des Einspruchs oder des Rechtsmittels

In Fällen, in denen ein hoher Blutalkoholwert festgestellt wurde, stellt sich, spätestens mit der zugunsten des Täters vorzunehmenden Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt, die Frage der Schuldfähigkeit. Eine hierauf abzielende Beweiserhebung ist jedoch dann unzulässig, wenn der Schuldspruch rechtskräftig geworden ist (BGH StraFo 1998, 162).

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