Rz. 6
Für die Erfüllung der Voraussetzung des § 613a Abs. 5 Nr. 1 BGB ist der Zeitpunkt bzw. der geplante Zeitpunkt für die tatsächliche Übernahme der Organisationsgewalt durch den Erwerber zu nennen. Die Zeitangabe sollte möglichst genau sein. Aufgrund des Zweckes der Unterrichtung ist es erforderlich, dass der Erwerber grds. mit Firmenbezeichnung und Anschrift genannt wird, sodass er für den Arbeitnehmer identifizierbar ist und dieser sich ein Bild vom Erwerber machen bzw. ergänzende Erkundigungen einziehen kann (BAG v. 13.7.2006 – 8 AZR 305/05; Staudinger/Annuß, § 613a BGB Rn 279). Die Angabe der Handelsregisternummer ist dafür nicht erforderlich (BAG v. 13.7.2006 – 8 AZR 305/05). Erforderlich ist allerdings die Angabe eines Firmensitzes, um das zuständige Handelsregister einsehen zu können und die Angabe einer Geschäftsadresse, um ggf. einen Widerspruch ggü. dem neuen Inhaber erklären zu können. Soll bei der Unterrichtung über den Betriebserwerber auf die im Handelsregister eingetragenen Tatsachen verwiesen werden, so müssen allerdings die Firma des Betriebserwerbers, das zuständige Handelsregister und die den Betriebserwerber betreffende Nummer des Handelsregisters fehlerfrei angegeben werden (BAG v. 14.11.2013 – 8 AZR 824/12). Bei Gesellschaften gehört, sofern eine vollständige gesetzliche Vertretung nicht angegeben wird oder angegeben werden kann, die Nennung einer identifizierbaren natürlichen Person mit Personalkompetenz als Ansprechpartner des Betriebserwerbers dazu (BAG v. 23.7.2009 – 8 AZR 539/08). Die Frage, ob bei Gesellschaften der Name des Geschäftsführers zu nennen ist, wurde noch nicht richterlich entschieden.
Rz. 7
Praxistipp
Es ist ratsam, auch den Namen des Geschäftsführers zu nennen, da das BAG die Ordnungsmäßigkeit der Unterrichtung bereits bei der Falschbezeichnung des Vornamens des Geschäftsführers infrage gestellt hat (BAG v. 13.7.2006 – 8 AZR 305/05; Hohenstatt/Grau, NZA 2007, 13, 15).
Rz. 8
Erforderlich ist des Weiteren eine Unterrichtung über den Gegenstand des Betriebsüberganges. Als Grund i.S.d. § 613a Abs. 5 Nr. 2 BGB ist in erster Linie die Angabe des Rechtsgrundes für den Betriebsübergang wie Kaufvertrag, Pachtvertrag, Umwandlung etc. gemeint. In der Literatur ist die Frage, ob auch die unternehmerischen Gründe für den Betriebsübergang genannt werden müssen, umstritten (zust. Nehls, NZA 2003, 822, 824; Staudinger/Annuß, § 613a BGB Rn 282 unter Hinweis auf Art. 7 Abs. 6 2. Spiegelstrich der RL 2001/23/EG und deren fremdsprachige Fassungen; abl. Worzalla, NZA 2002, 353, 354; Gaul/Otto, DB 2002, 634, 635).
Rz. 9
Aufgrund der Entscheidung des BAG v. 13.7.2006 (8 AZR 305/05) ist in der Praxis eine "schlagwortartige" Mitteilung der Gründe, die sich im Fall eines Widerspruches auf den Arbeitsplatz auswirken können, erforderlich. Insoweit hat das BAG aber bereits ausreichen lassen, das pauschal auf "wirtschaftliche Gründe" verwiesen wird.
Von Gesetzes wegen soll allerdings auch über den Grund für den Übergang unterrichtet werden. Das erfordert in erster Linie Angaben über die zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber abgeschlossenen Verpflichtungen, mithin über schuldrechtliche Vereinbarungen (BAG v. 23.7.2009 – 8 AZR 539/08, a.a.O.).
Rz. 10
Ferner ist über die rechtlichen Folgen des Betriebsüberganges für die Arbeitnehmer zu informieren, § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB. Zu den rechtlichen Folgen gehören zunächst die sich unmittelbar aus dem Betriebsübergang als solchem ergebenden Rechtsfolgen. Diese beinhalteten einen Hinweis auf den Eintritt des Erwerbers in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis (§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB), auf die Gesamtschuldnerschaft des Erwerbers und des Veräußerers nach § 613a Abs. 2 BGB (LAG Düsseldorf v. 5.12.2007 – 7 [8] Sa 690/06, n.v.; BAG v. 24.7.2008 – 8 AZR 755/07) und grds. auch auf die kündigungsrechtliche Situation, soweit Kündigungen bevorstehen (vgl. BT-Drucks 14/7760, 19).
Rz. 11
Praxistipp
Da es unklar ist, ob es sich dabei um einen Vorbehalt handelt, sollte ein Hinweis auf das Kündigungsverbot wegen des Betriebsüberganges (§ 613a Abs. 4 BGB) auch dann mit in das Informationsschreiben aufgenommen werden, wenn Kündigungen beim Erwerber aktuell nicht auf der Tagesordnung stehen. Entsprechend sollte zur Vermeidung von Missverständnissen der Hinweis eingefügt werden, dass das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen unberührt bleibt, § 613a Abs. 4 S. 2 BGB (Hohenstatt/Grau, NZA 2007, 13, 16).
Rz. 12
Zu den beim Übernehmer geltenden Rechten und Pflichten gehört grds. weiter die Anwendbarkeit tariflicher Normen und die Frage, inwieweit beim Veräußerer geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durch beim Erwerber geltende Tarifverträge abgelöst werden (Koller-van Delden, DStR 2008, 776, 778). Insoweit reicht allerdings eine allgemein gehaltene Information aus, den Arbeitnehmer trifft dann eine Erkundigungspflicht (vgl. BT-Drucks 14/7760, 19; BAG, 13.7.2006 – 8 AZR 305/05). Eine detaillierte Bezeichnung aller Tarifverträge und Indi...