Rz. 16
§ 613a BGB erfordert keine individuelle Unterrichtung der einzelnen Arbeitnehmer, sodass Standardschreiben genügen. Die standardisierte Information muss allerdings etwaige Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses erfassen (BAG v. 13.7.2006 – 8 AZR 305/05; Staudinger/Annuß, § 613a BGB Rn 277). Für die Unterrichtung ist Textform i.S.d. § 126b BGB vorgeschrieben. Mündliche Unterrichtungen genügen demnach nicht. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, die Person des Erklärenden muss aber genannt und der Abschluss der Erklärung muss durch die Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden (§ 126b BGB). Den Anforderungen genügen daher auch eine E-Mail oder ein Fax (Palandt/Heinrichs, 80. Aufl. § 126b BGB Rn 3; ErfK/Preis, § 613a BGB Rn 91).
Rz. 17
Praxistipp
Aus Beweisgründen wird ein Unterrichtungsschreiben in Papierform empfohlen, wenn möglich auch eine Empfangsquittung.
Rz. 18
Grds. sollte die Unterrichtung vor dem Betriebsübergang erfolgen, damit die Frage des Überganges von Arbeitsverhältnissen zeitnah geklärt werden kann (BT-Drucks 14/7760, 19; ErfK/Preis, BGB, § 613a Rn 92). Sinnvoll erscheint eine Unterrichtung einen Monat vor Betriebsübergang, damit der Erwerber bereits bei der Übernahme der Leitungsmacht weiß, welche Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen haben. Der Gesetzgeber geht zugleich davon aus, dass die Unterrichtung erst nach dem Betriebsübergang erfolgen kann und die Widerspruchsfrist erst dann beginnt (vgl. BT-Drucks 14/7760, 20; BAG v. 13.7.2006 – 8 AZR 382/05; MüKo/Müller-Glöge, § 613a BGB Rn 120). Auch das BAG hat entschieden, dass die Unterrichtung auch noch nach einem Betriebsübergang vervollständigt werden kann. Sie müsse jedoch dann in der nach § 613a Abs. 5 BGB gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgen und – wegen des Laufs der Widerspruchsfrist – auch als solche bezeichnet werden (BAG v. 23.7.2009 – 8 AZR 539/08, a.a.O.). Eine Pflicht zur Nachunterrichtung besteht indes nicht. Betriebsübergänge vollziehen sich i.d.R. sehr schnell mit der Folge, dass sich Umstände daher oft ändern. Bei jeder Änderung neue Informationsschreiben an die Arbeitnehmer zu versenden, würde dazu führen, dass die Arbeitnehmer eventuell viele Informationsschreiben erhalten und könnte daher zu Verwirrungen und Unklarheiten führen. Auch ergibt sich eine Pflicht zur Nachunterrichtung weder aus § 613a Abs. 5 BGB, noch aus einer Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Nebeling/Brauch, BB 2010, 1474, 1477).