Rz. 19
Die Unterrichtung ist fehlerhaft, wenn sie entweder nicht ausreichende oder falsche Angaben enthält (ErfK/Preis, § 613a BGB Rn 85 ff.; Hohenstatt/Grau, NZA 2007, 13, 13). Eine falsche Unterrichtung ist bspw. gegeben, wenn ein Arbeitnehmer über einen Betriebsübergang informiert wird, der entgegen der tatsächlichen Sachlage in der Vergangenheit stattgefunden haben soll (BAG v. 18.3.2010 – 8 AZR 840/08). Die Rechtsfolge einer fehlerhaften oder unterbliebenen Unterrichtung ist zunächst, dass die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt wird (BAG v. 13.7.2006 – 8 AZR 305/05; BAG v. 13.7.2006 – 8 AZR 303/05). Für die Wirksamkeit des Widerspruches muss in diesem Fall keine Kausalität zur Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung bestehen (BAG v. 22.1.2009 – 8 AZR 808/07). Eine Unterbrechung der Frist für einen Widerspruch erfolgt auch dann, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraums von einem Monat zwei einander widersprechende Informationsschreiben erhält. In diesem Fall wird die Frist für einen Widerspruch mit Zugang des zweiten Schreibens unterbrochen. Die Frist für den Widerspruch beginnt erst neu, wenn der Arbeitgeber die widersprüchliche Situation in Textform auflöst (LAG Baden-Württemberg v. 4.4.2011 – 9 Sa 96/10).
Nach einer Entscheidung des BAG v. 17.11.2008 (8 AZR 174/07) sind die Anforderungen an eine Verwirkung des Widerspruchsrechtes herabgesetzt worden (Dzida, NZA 2009, 641). Dies wurde durch eine weitere Entscheidung des BAG (v. 23.7.2009 – 8 AZR 357/08) erneut bestätigt. Andere Entscheidungen des BAG, deren Sachverhalte in der Frage des Unterrichtungsschreibens mit der zuletzt zitierten Entscheidung im Wesentlichen gleich gelagert waren, haben dasselbe Ergebnis (8 AZR 538/08; 8 AZR 539/08; 8 AZR 540/08; 8 AZR 541/08 und 8 AZR 558/08).
Rz. 20
Weiterhin kann dies zu Schadensersatzansprüchen aus § 280 Abs. 1 BGB gegen den Veräußerer (BAG v. 13.7.2006 – 8 AZR 382/05; BAG v. 31.1.2008 – 8 AZR 1116/06) und aus einer vorvertraglichen Pflichtverletzung (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB) gegen den Erwerber führen. Dabei bedarf es der Kausalität zwischen der fehlerhaften Unterrichtung und dem Schadensersatzanspruch (LAG Düsseldorf v. 21.12.2006 – 5 Sa 927/06; ArbG Solingen v. 14.5.2008 – 5 Ca 1793/07); Grau, RdA 2005, 367, 373; a.A. noch: Grobys, BB 2002, 726, 727).
Rz. 21
Eine Verwirkung des Unterrichtungsanspruches kommt allenfalls dann in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer die Umstände, über die nach § 613a Abs. 5 BGB zu unterrichten ist, bekannt sind (Schaub/Koch, ArbRHB, § 118 Rn 41, 51 f.; Dzida, NZA 2009, 641). Ausweislich einer aktuellen Entscheidung des BAG verwirkt der Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht regelmäßig auch dann, wenn er für eine längere Zeit widerspruchslos weiter für den neuen Inhaber gearbeitet hat, obwohl er nur über den Zeitpunkt und Übergang seines Arbeitsverhältnisses und damit nicht ordnungsgemäß unterrichtet wurde. Dabei beginnt der Zeitraum der widerspruchslosen Weiterarbeit jedoch frühestens mit dem Betriebsübergang (hier sieben Jahre: BAG v. 24.8.2017 – 8 AZR 265/16).
Rz. 22
Ein Anspruch auf ergänzende Aufklärung aus § 613a Abs. 5 BGB kann sich äußerstenfalls dann ergeben, wenn der ursprünglich mitgeteilte und der nunmehr bevorstehende Betriebsübergang nicht mehr identisch sind, z.B. weil der Betrieb auf einen anderen als den angekündigten Erwerber übergeht (BAG v. 13.7.2006 – 8 AZR 303/05) oder mit einer Übernahme aufgrund zeitlicher Verzögerung nicht mehr zu rechnen war (Schnitker/Grau, BB 2005, 2238, 2241).