Mitteilung über einen geplanten Betriebsübergang
Sehr geehrte(r) Herr/Frau _________________________ (Name),
hiermit teilen wir Ihnen mit, dass _________________________ (genaue Bezeichnung des Betriebes) auf _________________________ (genaue Bezeichnung des Erwerbers, Firmenbezeichnung, Anschrift, ggf. vollen Namen des Geschäftsführers) übertragen werden soll. Als Arbeitnehmer/-in dieses Betriebs sind Sie von diesem Betriebsübergang betroffen. Aus diesem Grund möchten wir Sie mit diesem Schreiben über die für Sie aus dem Betriebsübergang resultierenden wesentlichen Folgen unterrichten.
Der Übergang ist für den _________________________ (Datum) geplant, d.h. es ist vorgesehen, dass ab diesem Zeitpunkt die Leitung des Betriebes von _________________________ (genaue Bezeichnung des Erwerbers) ausgeübt wird. (Ggf. Hinweis auf eine mit dem Betriebsübergang einhergehende Betriebsstättenverlagerung.)
Die Übertragung des Betriebes erfolgt aufgrund _________________________ (z.B. eines Unternehmenskaufvertrages im Wege der Einzelrechtsnachfolge oder Umwandlung = genaue Bezeichnung des Rechtsgrundes) auf das _________________________ (genaue Bezeichnung des Erwerbers). Unternehmerischer Grund für die Übertragung ist _________________________ (unternehmerische Gründe schlagwortartig mitteilen).
Mit dem Betriebsübergang/Übergang der entsprechenden Betriebsteile geht gemäß § 613a BGB ab _________________________ (Datum) auch Ihr Arbeitsverhältnis in vollem Umfang auf _________________________ (genaue Bezeichnung des Erwerbers) kraft Gesetzes über. Damit tritt der Erwerber in alle Rechte und Pflichten aus ihrem Arbeitsverhältnis ein. Der Erwerber ist als Ihr neuer Arbeitgeber z.B. zur Ausübung des Direktionsrechtes berechtigt, d.h. er kann Ihnen die zur Konkretisierung Ihres Arbeitsverhältnisses erforderlichen Anweisungen erteilen. Zugleich schuldet er Ihnen alle aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Leistungen. Ihre vertraglichen Ansprüche werden in ihrem derzeitigen Bestand gem. § 613a BGB überführt.
Für Ansprüche, die vor dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges entstanden sind – auch wenn diese erst im Laufe eines Jahres nach dem Übergang fällig werden – haften wir als Ihr bisheriger Arbeitgeber auch nach unserem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gesamtschuldnerisch. Hinsichtlich der erst nach dem Übergang fällig werdenden Ansprüche ist unsere Haftung auf den anteiligen Betrag bis zum Übergang des Arbeitsverhältnisses beschränkt. Für alle anderen Ansprüche, die ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs entstehen, ist Ihr alleiniger Schuldner die _________________________ (genaue Bezeichnung des Erwerbers).
[Für Arbeitsverträge ohne individualvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge:]
Soweit die Rechte und Pflichten aus dem zur Zeit bestehenden Arbeitsverhältnis durch Rechtsnormen eines Tarifvertrages oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt sind, werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen Ihnen und _________________________ (genaue Bezeichnung des Erwerbers) und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Überganges Ihres Arbeitsverhältnisses zu Ihrem Nachteil geändert werden, es sei denn, dass der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder dass im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrages Sie oder der Erwerber zwar nicht an diesen Tarifvertrag gebunden sind, seine Anwendung aber zwischen Ihnen und dem Erwerber vereinbart wird, § 613a Abs. 1 S. 4 BGB. (Ggf. andere Formulierung, wenn § 613a Abs. 1 S. 3 BGB einschlägig: Die Rechte und Pflichten aus dem zurzeit bestehenden Arbeitsverhältnis, die durch Rechtsnormen eines Tarifvertrages oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt sind, werden ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs durch den beim Erwerber geltenden Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt, soweit sie denselben Regelungsgegenstand haben. Hinweis, wo der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarungen eingesehen werden können.)
Vorab ist für die folgenden Ausführungen auf die in Deutschland bestehende Rechtslage infolge der "Alemo-Herron"-Entscheidung des EUGH (EuGH (Dritte Kammer) v. 18.7.2013 – C-426/11) hinzuweisen; siehe hierzu auch § 40 Rdn 68. Insofern sollte ggf. auch in der Unterrichtung konkret erklärt werden, welche Handhabung seitens des Erwerbers vorgesehen ist.
[Für Arbeitsverträge mit Gleichstellungsklausel:]
Soweit die Rechte und Pflichten aus dem zzt. bestehenden Arbeitsvertrag sowohl durch Rechtsnormen eines Tarifvertrages als auch durch individualvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung geregelt sind, geht die Bezugnahmeklausel für alle Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf den Erwerber über, sodass sie in ihrer derzeitigen Fassung Teil des Arbeitsvertrages werden. Ist auch der Erwerber an den vor dem Übergang geltenden Tarifvertrag gebunden, so gilt die dynamische Bezugnahmeklausel weiterhin, der...