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§ 39 Objektiver Tatbestand des § 315c StGB / C. § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB

Hans-Jürgen Gebhardt
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Rz. 10

§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB listet die sieben besonders sanktionierten Todsünden im Straßenverkehr auf und stellt deren Unwertgehalt einer Verkehrsteilnahme im fahrunsicheren Zustand gleich. Zu diesen Delikten gehört typischerweise das falsche Heranfahren an einen Fußgängerüberweg.

 

Rz. 11

 

Achtung: Fußgängerfurt mit Lichtzeichenanlage

Ein falsches Heranfahren an eine Fußgängerfurt mit Lichtzeichenanlage erfüllt den Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2c StGB jedoch nicht (BGH DAR 2008, 390).

 

Rz. 12

Besonders problematisch sind in diesem Zusammenhang Vorfahrtsverletzungen (BGH DAR 2015, 702) sowie erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen. Grundsätzlich erfüllt den Tatbestand auch, wer z.B. bei Rotlicht in einen Kreuzungsbereich einfährt, allerdings wird in diesen Fällen nicht immer Rücksichtslosigkeit vorliegen (OLG Jena NZV 1995, 237).

 

Rz. 13

Nicht selten wird auch ein falsches Überholen (§ 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB) den Tatbestand erfüllen (BGH NZV 2017, 135), wobei es ausreicht, dass auch Flächen benutzt werden, die nach den örtlichen Gegebenheiten mit der Fahrbahn einen einheitlichen Verkehrsraum bilden (BGH NJW 2016, 3462).

Ein falsches Überholen liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte nach dem eigentlichen Überholvorgang nicht gleich wieder einschert, sondern auf dem linken Fahrstreifen verbleibt, um an einem rechts abgestellten Fahrzeug vorbeizufahren (BGH bei Ernemann, DAR 2012, 680).

Ein falsches Überholen begeht auch derjenige, der auf der durchgehenden Fahrbahn einer Autobahn einen auf dem Ausfahr- und Verzögerungsstreifen fahrenden Verkehrsteilnehmer überholt und anschließend auf dessen Fahrlinie überwechselt (OLG Düsseldorf DAR 2004, 596). Aber auch hier ist die Feststellung einer konkreten Gefährdung erforderlich, die dann nicht festgestellt werden kann, wenn ...

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