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Geistige Mängel können bei Krankheiten wie Fieberzuständen, Heuschnupfen, Medikamenteneinnahme u.Ä. vorliegen. Soweit eine Medikamenteneinnahme deshalb noch nicht die Voraussetzungen des § 316 StGB erfüllt, weil es sich nicht um ein "berauschendes“ Mittel handelt, fällt sie unter § 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB."

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