Prof. Dr. Günther Schneider
Rz. 11
Der Sozialhilfeträger kann den auf ihn übergeleiteten, auf Enterbung beruhenden Pflichtteilsanspruch geltend machen, ohne dass es insoweit auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten ankommt.
Rz. 12
Der Unterhaltsbedarf des Elternteils bestimmt sich grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten.
Rz. 13
Der Sozialhilfeträger kann den auf Ersatz des Unterhaltsaufwands für ein Kind gerichteten Schadensersatzanspruch der Mutter gegen den Arzt auch auf sich überleiten, wenn die Mutter nicht wirtschaftlich leistungsfähig ist.
Rz. 14
Wenn Eltern in einer gemeinschaftlich errichteten letztwilligen Verfügung ihre Kinder gleichmäßig als Schlusserben eingesetzt haben, ohne ausdrückliche Regelungen im Sinne eines sog. Behindertentestaments zu treffen, und bestimmt haben, dass dasjenige ihrer Kinder, das nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil fordert, auch nach dem Tod des später versterbenden Elternteils auf den Pflichtteil beschränkt sein soll, dann greift diese "Pflichtteilsstrafklausel" auch ein, wenn nicht das (behinderte) Kind selbst, sondern der Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht die Pflichtteilsansprüche geltend macht.
Rz. 15
Eine Verfügung von Todes wegen, mit der Eltern ihr behindertes, durch den Sozialhilfeträger unterstütztes Kind nur als Vorerben auf einen den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteil einsetzen und bei seinem Tod ein anderes Kind als Nacherben berufen (sog. Behindertentestament), verstößt nicht gegen die guten Sitten. Ein von dem behinderten Kind mit seinen Eltern lebzeitig abgeschlossener Pflichtteilsverzichtsvertrag ist auch nicht im Falle des Bezugs von Sozialleistungen sittenwidrig.
Rz. 16
Dem Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers und der Überleitung dieses Anspruchs auf den Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die von diesem dem Schenker geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt steht es nicht entgegen, dass das Geschenk, wenn es beim Schenker verblieben wäre, zu dessen Schonvermögen gehört hätte. Wird einem im Sinne von § 528 Abs. 1 S. 1 BGB bedürftigen Schenker Sozialhilfe gewährt und der Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet, ist für die Einstandspflicht des verschenkten Vermögens die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der zur Bewilligung der Hilfe führenden Beantragung von Sozialhilfe maßgeblich. Die Notbedarfseinrede kann auch gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend gemacht werden. Hat der Schenker Sozialhilfe in Anspruch genommen, geht der Anspruch aus § 528 BGB jedenfalls insoweit nicht mit dem Tod des Schenkers unter. Hat der Sozialhilfeträger den Anspruch des Schenkers auf Rückgabe des Geschenks wegen Verarmung auf sich übergeleitet, kann der Beschenkte grundsätzlich bei einer Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts die Rückgabe des Geschenks auch dann verweigern, wenn er bei Erfüllung des Rückforderungsanspruchs seinerseits Sozialhilfe von dem betreffenden Träger beanspruchen könnte; allerdings ist dem Beschenkten die Notbedarfseinrede nach Treu und Glauben verwehrt, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Vermögensgegenstand zuwendet, den er zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs benötigt, dieser Unterhaltsbedarf deshalb vom Sozialhilfeträger befriedigt werden muss und der Beschenkte annehmen muss, den zugewendeten Gegenstand mit der Schenkung einer Verwertung zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des Schenkers zu entziehen.
Rz. 17
Der Schadensersatzanspruch aus § 844 Abs. 2 BGB geht bereits mit der Verletzung des Unterhaltspflichtigen auf den Sozialhilfeträger über, wenn schon zu dieser Zeit mit dessen Leistungspflicht gegenüber dem Unterhaltsberechtigten ernsthaft zu rechnen ist.
Rz. 18
Hat der Träger der Sozialhilfe einen vertraglichen Leibrentenanspruch nach § 90 BSHG auf sich übergeleitet, dann steht ihm auch die dem Berechtigten im Leibrentenvertrag eingeräumte Befugnis zu, im Falle einer Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes eine Erhöhung der Rentenzahlungen zu verlangen.
Rz. 19
Die gegenüber dem Träger der Sozialhilfe abgegebene privatrechtliche Erklärung eines Hilfeempfängers, die durch einen Unterhaltsprozess erlangten Beträge zur Abtragung der entstehenden Sozialhilfeaufwendungen abzuführen, entbehrt der gesetzlichen Grundlage und ist nichtig.