Rz. 201

Im Beispielfall (siehe Rdn 110) hat sich das Finanzgericht nach dem Grundsatz in dubio pro fisco[292] entschieden, dass es auf die Frage, ob Herr M einen großen Umweg gefahren habe und ob die Rechnung überhöht sei, überhaupt nicht ankomme. Zwar sei die Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 28.11.1977 bekannt (vgl. Rdn 11), doch die Entscheidung wolle man nicht anwenden. Die Kassen des Fiskus seien leer. Da müssten alle Schlupflöcher zum Steuernsparen gestopft werden. Man wolle die BFH-Rechtsprechung auf ein angemessenes Maß zurückschrauben. Wäre Herr M mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück zu seiner Arbeitsstätte gefahren, hätte er auch nur 3,75 EUR an Werbungskosten absetzen können. Es sei nicht einzusehen, dass Autofahrer einen Bonus dafür bekämen, dass sie die Umwelt verpesteten.

[292] "Im Zweifel für den Fiskus" als Argument der Finanzverwaltung als auch erst recht der Finanzgerichte ist eine unzulässige Auslegungsmethode, vgl. z.B. Tipke/Lang, Steuerrecht, § 5 B 2 (8); Tipke/Kruse, § 88 AO Rn 46.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge