Dr. Dirk Pohl, Dr. iur. Uwe Scholz
a) Einspruchsverfahren
Rz. 2
Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ist in den Vorschriften des 7. Teils der Abgabenordnung (AO) in den §§ 347–367 geregelt. Gegen die in § 347 AO aufgeführten Verwaltungsakte ist der Einspruch bei der erlassenden Behörde, d.h. i.d.R. dem Finanzamt, der statthafte Rechtsbehelf. Die Oberfinanzdirektion ist als Aufsichtsbehörde des Finanzamtes mit dem Fall nur dann befasst, wenn der Steuerpflichtige neben dem ordentlichen Rechtsbehelf des Einspruchs im Wege der Dienst- oder der Sachaufsichtsbeschwerde vorgeht. Mit der Dienstaufsichtsbeschwerde wird ein persönliches Verhalten des Finanzbeamten gerügt; die Sachaufsichtsbeschwerde greift den objektiven Inhalt einer Entscheidung an. Hiermit kann z.B. gerügt werden, dass ein Amtsträger eine Verwaltungsvorschrift (insbesondere die Steuerrichtlinien), an die er gebunden ist, nicht beachtet hat.
Die Bedeutung des Einspruchsverfahrens für die Rechtswahrung des Mandanten kann man kaum überschätzen: 65,6 % der Einsprüche führen zur Änderung der Bescheide.
b) Zulässigkeitsvoraussetzung für Klage
Rz. 3
Eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist i.d.R. nach § 44 FGO erst zulässig, nachdem das Einspruchsverfahren erfolglos abgeschlossen wurde. Ausnahmsweise ist bei Zustimmung der Finanzbehörde eine Sprungklage ohne Vorverfahren zulässig, § 45 FGO. Wegen der Eilbedürftigkeit ist eine Klage stets ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird, § 45 Abs. 4 FGO. Außerdem ist eine Klage nach § 46 FGO als Untätigkeitsklage ohne Abschluss eines Vorverfahrens zulässig, wenn das Finanzamt über den Einspruch ohne Mitteilung eines Grundes in angemessener Frist nicht entschieden hat.
c) Aussetzung der Vollziehung
Rz. 4
Die Einlegung des Einspruchs hemmt die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes nicht. Es bedarf der Aussetzung der Vollziehung, § 361 AO. Nach dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, die Vollziehung von Amts wegen ganz oder teilweise aussetzen. Es empfiehlt sich aber, einen ausdrücklichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Denn auf Antrag soll die Finanzbehörde aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 361 Abs. 2 S. 2 AO. Bei der Frage, ob ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sinnvoll ist, ist insbesondere das Zinsrisiko zu beachten, da ein ausgesetzter Betrag im Falle der Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache mit 0,5 %/Monat zu verzinsen ist (§§ 237 f. AO).
aa) Voraussetzungen
Rz. 5
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten. Dies ist u.a. der Fall, wenn gewichtige Gründe dafür sprec...