Dr. Dirk Pohl, Dr. iur. Uwe Scholz
Rz. 112
Das Finanzgericht entscheidet über die Begründetheit der Klage nur, wenn diese zulässig ist. Die Klage muss also die positiven und negativen Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllen.
a) Finanzrechtsweg, § 33 FGO
Rz. 113
Der Weg zu den Finanzgerichten ist insbesondere offen in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und Bundes- oder Landesfinanzbehörden diese verwalten, § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO. Häufigster Fall sind die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.
b) Erfolgloses Vorverfahren, § 44 Abs. 1 FGO
Rz. 114
Wie nach der VwGO (siehe dazu das Kapitel "Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht") ist vor dem Steuerprozess ein außergerichtliches Vorverfahren bei der Verwaltung durchzuführen.
c) Ausnahmen
Rz. 115
Ausnahmsweise kommt ein Prozess ohne Vorverfahren in Betracht: Untätigkeitsklage und Sprungklage. Die Sprungklage ist zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Stimmt die Behörde nicht zu, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln, § 45 Abs. 3 FGO. U.E. ist die Sprungklage nur in Ausnahmefällen zu empfehlen. Denn man begibt sich der Möglichkeit, im Einspruchsverfahren eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Die Untätigkeitsklage nach § 46 FGO ist möglich, wenn die Behörde über den Einspruch nicht in angemessener Frist sachlich entschieden hat, was regelmäßig nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des Rechtsbehelfs in Betracht kommt.
d) Richtige Klageart
Rz. 116
Der Kläger muss die richtige Klageart wählen: Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Feststellungs-, sonstige Leistungsklage oder Fortsetzungsfeststellungsklage.
e) Umdeutung und Hinweispflicht
Rz. 117
Hat der Kläger die falsche Klageart gewählt, ist eine unrichtig bezeichnete Klage nicht ohne weiteres abweisungsreif. Es besteht die Möglichkeit der Umdeutung. Das Gericht trifft eine Hinweispflicht. Auf die Wortwahl kommt es nicht an; das Erklärte ist im Fall einer missverständlichen oder unrichtigen Bezeichnung auszulegen, evtl. umzudeuten. Der Vorsitzende hat gem. § 76 Abs. 2 FGO auf sachdienliche Anträge hinzuwirken. Das Gericht darf aber nicht über das Klagebegehren inhaltlich disponieren.
f) Beteiligtenfähigkeit
Rz. 118
Der Kläger muss die Fähigkeit haben, Subjekt eines finanzgerichtlichen Prozessrechtsverhältnisses zu sein, § 57 FGO. Der Frage der Beteiligtenfähigkeit entspricht der der Parteifähigkeit im Zivilprozess; inhaltlich entspricht sie aber nicht der zivilrechtlichen Parteifähigkeit. Für den Steuerprozess kommt es auf die besondere Rechtsfähigkeit nach Steuerrecht, die Steuerrechtsfähigkeit, an. Diese besitzt, wer Steuersubjekt nach einem Steuergesetz sein kann. Dabei ist auch eine als Vermieterin auftretende GbR im Verfahren auf gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beteiligtenfähig und klagebefugt (§ 48 Nr. 1 FGO).
g) Prozessfähigkeit des Klägers, § 58 FGO
Rz. 119
Prozessfähig sind die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen und die beschränkt Geschäftsfähigen, die nach besonderer Vorschrift für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
h) Gesetzliche Vertreter
Rz. 120
Für die Nichtprozessfähigen gilt § 58 Abs. 2 FGO. Für sie handeln deren gesetzliche Vertreter. Bei Personenhandelsgesellschaften und juristischen Personen berühren Liquidation und Löschung im Handelsregister zwar regelmäßig nicht die Beteiligtenfähigkeit, wohl aber die Prozessfähigkeit. Es empfiehlt sich, äußerste Sorgfalt auf die Gestaltung des Klagerubrums zu verwenden. Die gesetzlichen Vertretungsverhältnisse sind genau und vollständig zu bezeichnen – bis hin zu der natürlichen Person, die tatsächlich handelt, also etwa die "A GmbH & Co. KG, vertreten durch die X Geschäftsführungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Fritz G". Vgl. Muster im Kapitel "Zivilprozessrecht" (§ 57 Rdn 97).
i) Klagebefugnis, § 40 Abs. 2 FGO
Rz. 121
Den Kläger trifft eine besondere Darlegungslast, dass er klagebefugt ist. Er muss geltend machen, durch den Verwaltungsakt, dessen Ablehnung oder Unterlassung oder durch eine andere Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO). Nur wer unmittelbar selbst...