An das Finanzamt Bonn-Innenstadt
Identifikationsnr.: 12/123/456/789 (Ehemann) und 23/234/789/456 (Ehefrau) Eheleute Max und Frieda Meyer, Adolfstraße 9, 53111 Bonn
Namens und mit Vollmacht unserer Mandanten legen wir gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 16.5.2019
Einspruch
ein und beantragen die
Aussetzung der Vollziehung
ohne Sicherheitsleistung. Wir beantragen,
die festgesetzte Einkommensteuer auf 15.000 EUR herabzusetzen.
Begründung:
Der Steuerpflichtige M ist Abteilungsleiter bei der Firma Hosen Schneider in Siegburg. Am 13.12.2018 erlitt er auf dem Rückweg von einer Dienstfahrt zu seiner Arbeitsstätte in Sankt Augustin mit seinem privaten Pkw einen Verkehrsunfall. Infolge von plötzlich aufgetretenem Schneefall rutschte er mit seinem Wagen gegen eine Straßenlaterne. Die Reparaturkosten an dem Pkw Marke Opel Astra, Kennzeichen BN-LL 96, betrugen nach der noch 2018 bezahlten Rechnung der Firma Auto Kümpel vom 20.12.2018 10.000 EUR. Die als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend gemachten Reparaturkosten wurden mit der Begründung nicht anerkannt, dass der Unfall auf ein fahrlässiges Verhalten des Steuerpflichtigen zurückzuführen sein soll.
Es kann hier jedoch dahinstehen, ob das Verhalten des Steuerpflichtigen als fahrlässig anzusehen ist. Bereits der Große Senat des BFH hat mit Beschl. v. 28.11.1977 (GrS 2–3/77, BStBl II 1978,105) entschieden, dass die Kosten eines Verkehrsunfalls, der sich auf einer beruflich veranlassten Fahrt ereignete, nicht deshalb unberücksichtigt gelassen werden können, weil der Unfall auf einem leichtfertigen Verstoß des Steuerpflichtigen gegen die Verkehrsvorschriften beruht. Die Unfallkosten sind auch außergewöhnliche Aufwendungen, die neben pauschalen Kilometersätzen zusätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (BT-Drucks 16/12099, 6).
Die angefochtene Einkommensteuerfestsetzung ist demzufolge um 5.000 EUR auf 15.000 EUR herabzusetzen.
In Höhe des Herabsetzungsbetrages ist der Bescheid rechtswidrig, seine Rechtmäßigkeit zumindest ernstlich zweifelhaft, so dass auch die Aussetzung der Vollziehung in Höhe des Nachzahlungsbetrages von 2.000 EUR Einkommensteuer zu gewähren ist.
Bis zur Entscheidung über unseren Antrag bitten wir durch geeignete Verwaltungsmaßnahmen sicherzustellen, dass Vollstreckungsmaßnahmen unterbleiben. Hilfsweise beantragen wir Vollstreckungsaufschub, § 258 AO.
Wir beantragen die Erörterung des Sach- und Rechtsstands vor Erlass einer Einspruchsentscheidung gem. § 364a AO, soweit Sie unserem Antrag nicht stattgeben.
(Unterschrift)