Dr. Dirk Pohl, Dr. iur. Uwe Scholz
a) Verfahren
Rz. 174
Das Verfahren ist summarisch. Hinsichtlich des Prozessstoffes (Sachverhalts) beschränkt sich das Gericht auf die vorliegenden Unterlagen, also insbesondere die Akten der Finanzbehörde und die so genannten präsenten Beweismittel, etwa bei mündlicher Verhandlung gestellte Zeugen. Der Steuerpflichtige muss die entscheidungserheblichen Tatsachen darlegen und glaubhaft machen (§§ 155 FGO, 294 ZPO). Das Gericht (ggf. der Senatsvorsitzende oder der Einzelrichter) entscheidet über den Antrag regelmäßig ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 1 S. 2 FGO) durch Beschluss gem. § 113 FGO. Es muss den Beschluss auch dann, wenn es die Beschwerde zum BFH nicht zulässt, begründen und die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen angeben, auf denen die Entscheidung beruht.
b) Problematisch: Sicherheitsleistung
Rz. 175
Das Gericht kann in seiner Entscheidung eine Sicherheitsleistung anordnen (§ 155 FGO i.V.m. §§ 108 ff. ZPO), wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung gefährdet oder erschwert erscheint, etwa wenn die Finanzbehörde im Nicht-EU-Ausland vollstrecken müsste. Das Finanzgericht soll die Sicherheit selbst dann verlangen können, wenn zwar ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, doch die spätere Vollstreckung als gefährdet erscheint. Die Sicherheitsleistung kann aber unangemessen sein, wenn der Steuerpflichtige trotz zumutbarer Anstrengungen zur Leistung nicht in der Lage ist oder der Bescheid mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist.
c) Rechtsbehelf
Rz. 176
Gem. § 128 Abs. 3 FGO ist gegen die Entscheidung des Finanzgerichts die Beschwerde an den BFH nur gegeben, wenn das Gericht sie in dem Beschluss über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ausdrücklich zulässt. Das Finanzgericht kann die Beschwerde auch nachträglich zulassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsbehelfs ist nicht statthaft. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung (§ 128 Abs. 3 i.V.m. § 129 Abs. 1 FGO).
Rz. 177
Die Anhörungsrüge nach § 133a FGO ist ein eigenständiger Rechtsbehelf zur Geltendmachung der Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Anhörungsrüge ist nur gegen Entscheidungen statthaft, gegen die kein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegeben ist, § 133a Abs. 1 Nr. 1 FGO. Gegen die der Endentscheidung vorausgehende Entscheidungen ist sie unzulässig. Die Rüge ist gem. § 133a Abs. 2 S. 1 FGO innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Sie kann nur auf die entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs i.S.v. Art. 103 Abs. 1 GG gestützt werden. Nach Ansicht des BFH muss der Beschwerdeführer darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügeführer sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 GG nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können. Ist sie zulässig und begründet, so wird das Verfahren beim Ausgangsgericht fortgesetzt, § 133a Abs. 5 FGO. In Fällen anderen schweren Verfahrensunrechts ist eine Gegenvorstellung beim Ausgangsgericht möglich. Soweit die Entscheidung nicht mehr anfechtbar ist bleibt als letztes Mittel die Verfassungsbeschwerde. Nicht mehr statthaft gegen die Nicht-Zulassung ist eine außerordentliche (weitere) Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit.