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Bereits die den Erstbescheid erlassende Veranlagungsstelle kann dem Einspruchsbegehren durch einen Abhilfebescheid gem. § 367 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO stattgeben.

Ansonsten ist der Sachbearbeiter intern gehalten, dem Steuerpflichtigen die abweichende Auffassung des Finanzamtes darzulegen. Erst wenn der Steuerpflichtige seinen Einspruch nicht zurücknimmt, geht das Verfahren innerhalb des Finanzamtes von der Veranlagungsstelle zur Rechtsbehelfsstelle.[36] Nur die Rechtsbehelfsstelle formuliert eine abschlägige Einspruchsentscheidung. In der Hauptsache bleibt dann nur noch übrig, eine Anfechtungsklage (ggf. verbunden mit einer Verpflichtungsklage) vor dem Finanzgericht zu erheben.

Verfahrensrechtlich selbstständig ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Soweit es zu einer schnellen Abhilfeentscheidung der Finanzverwaltung kommt, wird sich dieser Antrag erledigen. Ansonsten ist es durchaus nicht unüblich, dass die Finanzverwaltung dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgibt, obwohl sich bereits in der Hauptsache eine eher ablehnende Haltung der Finanzverwaltung abzeichnet.

[36] Diesen internen Zuständigkeitswechsel sollte man als Berater nicht unterschätzen. Häufig wird mit dem Sachbearbeiter in der Rechtsbehelfsstelle ein neuer Anlauf zu einer einvernehmlichen Regelung, z.B. im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung, möglich sein.

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