Rz. 14

Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Damit gibt der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen jedoch Steine statt Brot. Denn die Auslagen und Gebühren für den Bevollmächtigten erhält der Rechtsbehelfsführer nicht erstattet, wenn er im Rechtsbehelfsverfahren obsiegt. Nur für den Fall, dass der Rechtsbehelfsführer erst im anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren Erfolg hat, können die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten für das Rechtsbehelfsverfahren erstattungsfähig sein; das Finanzgericht kann die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gem. § 139 Abs. 3 FGO für notwendig erklären. Eine Kostenerstattung kann beim Obsiegen im Rechtsbehelfsverfahren allenfalls unter den Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruches gem. Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB und eines Folgenbeseitigungsanspruchs erreicht werden.[37] Hierin liegt ein gravierender Unterschied zum Widerspruchsverfahren nach der VwGO, in dem die Kosten eines Bevollmächtigten, auch wenn es nicht zu einem anschließenden gerichtlichen Verfahren kommt, nach den §§ 79, 80 VwVfG des Bundes und der Länder erstattet werden können.

Auf dieses besondere Kostenrisiko wird der Berater den Steuerpflichtigen hinweisen müssen. Andererseits wird er dem Steuerpflichtigen auch klar machen müssen, dass gerade die frühzeitige Einschaltung eines Beraters den Erfolg in der Hauptsache sichert. Denn im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ist die Position der Finanzverwaltung häufig noch nicht festgefahren. Hier ist noch keine abschließende Entscheidung gefallen, die das Finanzamt anschließend im gerichtlichen Verfahren vehement verteidigen wird.

 

Rz. 15

Für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten kann der Rechtsanwalt eine Vergütung entsprechend der §§ 2339 der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abrechnen, § 35 RVG. § 35 RVG verweist jedoch nicht auf die Vorschriften der §§ 40 ff. StBVV, in denen die Gebühren eines Steuerberaters für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren geregelt sind. Für die Vertretung in einem Rechtsbehelfsverfahren entstehen Gebühren nach § 2 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. dem Vergütungsverzeichnis Anlage 1, Teil 2 RVG. Vertritt der Rechtsanwalt den Mandanten nur in einem Rechtsbehelfsverfahren, entsteht eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV, soweit eine gebührenpflichtige Vertretung in einem davon zu trennenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, ermäßigt sich die Gebühr für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren nach Maßgabe der Vorb. 2.3 Abs. 4 RVG-VV i.V.m. § 17 Nr. 1a RVG. Dies gilt u.E. unabhängig davon, ob das vorausgegangene Verwaltungsverfahren selbst nach Nr. 2300 RVG-VV abzurechnen ist, oder die Abrechnung nach § 35 RVG i.V.m. der Steuerberatervergütungsverordnung erfolgt.

[37] Vgl. Tipke/Kruse, vor § 347 AO Rn 26; Wohlschlegel, DStR 1996, 1886; Balmes/v. Collenberg, AO-StB 2003, 77; Verfassungsmäßigkeit der fehlenden Erstattung der Kosten von Bevollmächtigten bejaht BFH v. 23.7.1996, BStBl II 1996, 501.

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