Dr. Dirk Pohl, Dr. iur. Uwe Scholz
a) Anschlussrevision
Rz. 234
Der Revisionsbeklagte kann nach dem Vorliegen der Revisionsbegründung entscheiden, ob er selbst eine unselbstständige Anschlussrevision führen kann bzw. sollte. Schließt er sich nicht an, sollte er zur Revision – ggf. innerhalb der üblicherweise gesetzten Frist – Stellung nehmen und sich mit deren Begründung auseinandersetzen.
b) Grundsatz: Mündliche Verhandlung
Rz. 235
Das Revisionsverfahren endet grds. mit einer mündlichen Verhandlung und anschließender gerichtlicher Entscheidung. Trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts (§ 121 FGO i.V.m. § 90 FGO) sind mündliche Verhandlungen die große Ausnahme. Verhandelt der BFH doch einmal mündlich, erwartet er einen gut vorbereiteten zusammenhängenden Vortrag: Man sollte diese Möglichkeit nutzen und die mündliche Verhandlung als eine Chance sehen.
Rz. 236
Wenn der BFH eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und wenn er einstimmig (in der vollen Besetzung mit fünf Richtern) die Revision für unbegründet hält, kann er ohne mündliche Verhandlung durch zu begründenden Beschluss entscheiden; die Beteiligten sind vorher zu hören, (§ 126a FGO). Des Weiteren kann der BFH auch ohne mündliche Verhandlung bei Verzicht auf eine solche oder durch Gerichtsbescheid gem. §§ 121 S. 1, 90a FGO entscheiden (vgl. Rdn 151). In diesem Fall kann aber ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden (§ 90a Abs. 2 S. 1 FGO), so dass der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt (§ 90a Abs. 3 FGO). Der BFH greift zu diesem Mittel u.a. auch dann, wenn er dem Kläger bzw. dem Beklagten noch einmal Gelegenheit geben will, zu einer bestimmten Rechtsauffassung Stellung zu nehmen.
c) Entscheidung
Rz. 237
Will der BFH-Senat von der Entscheidung eines anderen BFH-Senats abweichen und hält dieser auf Anfrage an seiner Rechtsauffassung fest, muss er in einem Zwischenverfahren die Sache dem Großen Senat des BFH vorlegen; er kann auch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat vorlegen, § 11 FGO.
Ist die Revision begründet, kann der BFH gem. § 126 Abs. 3 FGO entweder in der Sache selbst entscheiden oder aber das Urteil des Finanzgerichts aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückweisen. Der BFH muss zurückverweisen, wenn er nicht selbst entscheiden kann. Das Finanzgericht ist in dem Fall an die rechtliche Beurteilung durch den BFH gebunden (§ 126 Abs. 5 FGO). Üblicherweise kommt der Rechtsstreit an denselben Senat bzw. Einzelrichter (§ 6 FGO) des Finanzgerichts. Im Falle der Zurückverweisung ist die finanzgerichtliche Instanz in vollem Umfang wieder eröffnet. Das Finanzgericht hat den gesamten Prozessstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut vollständig zu prüfen. Eine unzulässige Revision kann der BFH durch Beschluss, auch ohne mündliche Verhandlung, verwerfen; ausnahmsweise kommt ein Urteil in Betracht. Unbegründete Revisionen weist der vollbesetzte Senat durch Gerichtsbescheid, durch Urteil oder durch Beschluss zurück (§ 121 i.V.m. §§ 90a, 95 bzw. 126a FGO). Die Entscheidung ist grds. zu begründen.