Rz. 84

Ein Antrag soll nach § 1 Abs. 1 StAuskV enthalten:

die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, Wohnsitz bzw. Sitz, ggf. Steuernummer),
die umfassende und in sich geschlossene Darstellung eines ernsthaft geplanten Sachverhalts (keine unvollständige, alternativ gestaltete oder auf Annahmen beruhende Darstellung, Verweisung auf Anlagen nur als Beleg),
die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses an der Auskunft,
die ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes,
die Formulierung konkreter Rechtsfragen (globale Fragen nach Rechtsfolgen reichen nicht),
die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde sowie
die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.

Eine verbindliche Auskunft kann nur zur Beantwortung konkreter Rechtsfragen eingeholt werden.[103] Bei einer engen Auslegung des Begriffs der "Rechtsfrage" wären daher alle Fragen der verbindlichen Auskunft entzogen, bei denen es nicht um abstrakte Rechtsfragen, sondern (auch) um die Auslegung des konkreten Sachverhaltes geht.

So ist im Vorfeld einer Umstrukturierung regelmäßig fraglich, ob ein abzuspaltender Betriebsteil tatsächlich alle Voraussetzungen eines Teilbetriebs erfüllt oder bestimmte Wirtschaftsgüter als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen sind. Hierbei handelt es sich regelmäßig nicht um reine Rechtsfragen. Die Praxis zeigt jedoch, dass bei einer entsprechenden Ausgestaltung der Anträge die Finanzverwaltung regelmäßig verbindliche Auskünfte erteilt, die die gewünschte Bindungswirkung entfalten, und es dem Steuerpflichtigen ermöglicht, die Umstrukturierung mit der notwendigen Rechtssicherheit durchzuführen.

[103] AEAO zu § 89 Tz. 3.4.4.

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