Rz. 167
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, wenn bei der überschlägigen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken.[247] Trotz des Wortlauts des § 69 Abs. 3 S. 1 FGO ("kann … aussetzen") gebietet die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die Aussetzung beim Vorliegen dieser Voraussetzung.[248]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen