Rz. 175

Das Gericht kann in seiner Entscheidung eine Sicherheitsleistung anordnen (§ 155 FGO i.V.m. §§ 108 ff. ZPO), wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung gefährdet oder erschwert erscheint,[257] etwa wenn die Finanzbehörde im Nicht-EU-Ausland vollstrecken müsste.[258] Das Finanzgericht soll die Sicherheit selbst dann verlangen können, wenn zwar ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, doch die spätere Vollstreckung als gefährdet erscheint.[259] Die Sicherheitsleistung kann aber unangemessen sein, wenn der Steuerpflichtige trotz zumutbarer Anstrengungen zur Leistung nicht in der Lage ist oder der Bescheid mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist.[260]

[258] Im Verhältnis zu Mitgliedstaaten liegt dagegen kein Arrestgrund i.S.v. § 917 Abs. 2 ZPO mehr vor, nachdem die Vorschrift durch Gesetz vom 4.11.2003 geändert wurde; denn die in § 917 Abs. 2 S. 2 ZPO geforderte "Gegenseitigkeit" der Anerkennung von Urteilen ist durch die EuGVVO, die die EuGVÜ ersetzt, in praktisch allen Mitgliedstaaten gewährleistet; Zöller/Vollkommer, ZPO, § 917 Rn 15, Anh. IV.
[259] BFH v. 26.8.1988, BStBl II 1989, 89; BFH v. 18.12.2000, BFH/NV 2001, 637.
[260] Eine ausnahmslos von einer Sicherheitsleistung abhängig gemachte Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuerfestsetzungen verstößt gegen die Rechtsschutzgarantie, BVerfG v. 22.9.2009, DStR 2009, 2146.

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