Rz. 175
Das Gericht kann in seiner Entscheidung eine Sicherheitsleistung anordnen (§ 155 FGO i.V.m. §§ 108 ff. ZPO), wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung gefährdet oder erschwert erscheint,[257] etwa wenn die Finanzbehörde im Nicht-EU-Ausland vollstrecken müsste.[258] Das Finanzgericht soll die Sicherheit selbst dann verlangen können, wenn zwar ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, doch die spätere Vollstreckung als gefährdet erscheint.[259] Die Sicherheitsleistung kann aber unangemessen sein, wenn der Steuerpflichtige trotz zumutbarer Anstrengungen zur Leistung nicht in der Lage ist oder der Bescheid mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist.[260]
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