Rz. 86

Nach dem Anwendungserlass zur AO (§ 89, Tz. 3.5.4) soll die Finanzverwaltung keine Auskunft erteilen in "Angelegenheiten, bei denen die Erreichung eines Steuervorteils im Vordergrund steht (z.B. Prüfung von Steuersparmodellen, Feststellung der Grenzpunkte für einen Gestaltungsmissbrauch oder für das Handeln eines ordentlichen Geschäftsleiters)". Auch für alternative Gestaltungsvarianten wird keine Auskunft erteilt. Damit entfallen für die Praxis wichtige Möglichkeiten, sich mit der Finanzverwaltung im Vorhinein abzustimmen.

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