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Je nach Sachverhalt kann es sich auch anbieten, den Erlass der gesamten Säumniszuschläge zu beantragen, so insbesondere, wenn auch Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Festsetzung von Stundungszinsen erfüllt sind (BFH v. 16.7.1997, BStBl II 1998, 7).

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