Dr. Dirk Pohl, Dr. iur. Uwe Scholz
1. Typischer Sachverhalt
Rz. 221
Im Beispielfall (siehe Rdn 110) hat das FG die Revision zugelassen. Die Eheleute Meyer möchten nun von ihrem Rechtsanwalt P wissen, wie es weitergeht, da sie endlich zu ihrem Recht kommen wollen.
2. Rechtliche Grundlagen
a) Rechtsverletzung
Rz. 222
Das Revisionsverfahren bezweckt, finanzgerichtliche Urteile (nur) rechtlich zu überprüfen. Der BFH geht von dem Sachverhalt aus, den das Finanzgericht festgestellt hat. Er prüft nur, ob das Gericht das Recht des Bundes auf den Sachverhalt richtig angewendet hat. Die Revision kann also nur die Verletzung von Recht rügen. Ein Antrag, den Sachverhalt zu ermitteln, oder bloße Behauptungen, der Sachverhalt sei nicht richtig festgestellt, genügen nicht den Anforderungen an eine zulässige Revision. Der Antragsteller muss vielmehr die Verletzung von Rechtsnormen rügen. Mit der Revision angreifbar ist also z.B. die Verletzung der dem Finanzgericht auferlegten Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO). Allenfalls auf diesem Umweg kann über die Rüge der Verletzung der Sachverhaltsermittlungspflicht mittelbar der festgestellte Sachverhalt angegriffen werden. Der Bundesfinanzhof ist nur Rechts-, nicht Tatsacheninstanz (§ 118 Abs. 2 FGO). Die Erfolgsquote ist bei Revisionen deutlich höher als bei Nichtzulassungsbeschwerden.
b) Revisionsgründe
Rz. 223
Die Revision kann gem. § 118 Abs. 1 S. 1 FGO nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe.
c) Falsche Gesetzesanwendung
Rz. 224
Das Gesetz ist verletzt, wenn das Finanzgericht eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat, also bei falscher Gesetzesanwendung. Das Finanzgericht kann einen Interpretationsfehler oder einen Subsumtionsfehler begangen haben. Zu den Normen von Bundesrecht, auf deren Verletzung ein angefochtenes Urteil beruhen kann, gehören Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen, Gewohnheitsrecht, als innerstaatliches Recht geltende völkerrechtliche Verträge (insbesondere Doppelbesteuerungsabkommen) sowie europäisches Gemeinschaftsrecht. Kein revisibles Recht sind Verwaltungsvorschriften. Diese können aber unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit Art. 3 GG als "Quasi-Rechtsnormen" gelten.
d) Rechtssatzfehler; ausnahmsweise fehlerhafte Sachverhaltsermittlung
Rz. 225
Eine Rechtsverletzung kommt zum einen bei Fehlern im Rechtssatz in Betracht – wenn das Gericht also Rechtsnormen übersieht oder nicht anwendet, der Entscheidung falsche Rechtsnormen zugrunde legt, ihm Auslegungs- oder Interpretationsfehler unterlaufen oder unbestimmte Rechtsbegriffe falsch bestimmt. Zum anderen können Rechtsverletzungen begründet liegen in Fehlern im Sachverhalt: Das Finanzgericht hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 76 FGO) und dabei alle verfügbaren Beweismittel auszuschöpfen. Tatsachen- und Rechtsfeststellungen gehen ineinander über. Die Sachverhaltsermittlung des Finanzgerichtes ist rechtsfehlerhaft etwa dann, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen nicht aufklärt, erhebliche Beweisanträge oder Beweismittel ablehnt, Beweise widersprüchlich, unter Verletzung von Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen würdigt oder allgemeine Begriffsbestimmungen unzutreffend verwendet.
e) Bindung an Feststellungen
Rz. 226
Bei allem ist der BFH gem. § 118 Abs. 2 FGO an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichtes gebunden. Er darf die Tatsachen nicht selbst feststellen, etwa indem er erstmals im Revisionsverfahren vorgetragene Tatsachen berücksichtigt. Außerdem ist der BFH an Feststellungen des Finanzgerichts über Bestehen und Inhalt von Vorschriften des nicht revisiblen Rechts gebunden (§ 155 FGO i.V.m. § 560 ZPO).
f) Ursächlichkeit
Rz. 227
Gem. § 118 Abs. 1 S. 1 FGO kann die Revision nur darauf gestützt w...