Rz. 1

Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterfallen gem. § 864 Abs. 1 ZPO insbesondere das Grundstückseigentum, auch das Miteigentum daran (vgl. § 864 Abs. 2 ZPO), das Wohnungs- und Teileigentum nach dem WEG, das Erbbaurecht nach dem Erbbaurechtsgesetz sowie die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die im Schiffsbauregister eingetragenen (und eintragungsfähigen) Schiffsbauwerke. Gemäß § 865 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO unterfallen auch bestimmte bewegliche Sachen der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, nämlich die, die zum sog. Haftungsverband von Hypotheken gehören, d.h. auf die sich Hypotheken gem. § 1120 BGB erstrecken. Das sind insbesondere Erzeugnisse und Zubehör. Der Begriff des Zubehörs ist in § 97 BGB definiert. Danach wären beispielsweise bei einem mit einer Druckerei bebauten Grundstück die Druckmaschinen Zubehör des Grundstücks.

 

Rz. 2

Das Gesetz kennt gem. § 866 Abs. 1 ZPO drei Arten der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen,

die Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung,
die Zwangsverwaltung und
die Zwangsversteigerung,

wobei der Gläubiger nicht nur auf eine dieser Vollstreckungsarten beschränkt ist, sondern zwei, aber auch alle drei Möglichkeiten nebeneinander nutzen kann.

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