Zitat
Zu § 82 BGB-neu (Anerkennung der Stiftung)
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 80 Absatz 2 BGB. Für die Frage der Gemeinwohlgefährdung soll künftig aber auf die Stiftung, nicht mehr nur auf den Stiftungszweck abgestellt werden. Damit wird der Gleichklang mit den Vorschriften über die Aufhebung der Stiftung wegen Gemeinwohlgefährdung erreicht. Die übrigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung der Rechtsfähigkeit bleiben unverändert.
Zu Satz 1
§ 82 Satz 1 BGB-neu regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes, die nach § 80 Absatz 2 BGB-neu neben dem Stiftungsgeschäft für das Entstehen der Stiftung als Rechtssubjekt erforderlich ist. Die zuständige Behörde des Landes hat eine Stiftung anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Absatz bis 3 BGB-neu genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 80 Absatz 2 Satz 1 BGB. Insoweit kann grundsätzlich auf die Begründung zu dem Entwurf zur Modernisierung des Stiftungsrecht im Hinblick auf die Vermögensausstattung der Stiftung (Bundestagsdrucksache 14/8277, Seite 6 und Bundestagsdrucksache 14/8894, Seite 10) verwiesen werden, wobei die zwischenzeitlich geänderten gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen (z.B. Negativzins) bei der wirtschaftlichen Prognose zu berücksichtigen sind.
Unter Gemeinwohl in § 82 Satz 1 BGB-neu sind ebenso wie in § 396 des Aktiengesetzes (AktG), § 62 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und § 81 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) die rechtlich geschützten Interessen der Allgemeinheit oder zumindest größerer Bevölkerungskreise zu verstehen. Eine Gefahr für das Gemeinwohl ist eine Lage, die bei ungehindertem Ablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden oder einer Verletzung der rechtlich geschützten Interessen der Allgemeinheit oder größerer Bevölkerungskreise führt.
Eine Gemeinwohlgefährdung liegt insbesondere vor, wenn die Stiftung einen Zweck verfolgen will, der die Interessen der Allgemeinheit gefährdet. Sie ist aber auch gegeben, wenn im Anerkennungsverfahren absehbar ist, dass der Stifter oder Mitglieder der Stiftungsorgane die Stiftung nutzen wollen, um Recht zu verletzen, insbesondere rechtswidriges Verhalten zu verschleiern. Zu denken ist hier insbesondere an verfassungswidrige oder andere kriminelle Aktivitäten. Auch in diesen Fällen muss es möglich sein, die Anerkennung der Stiftung abzulehnen. Anderenfalls wäre die zuständige Behörde des Landes gezwungen, Stiftungen anzuerkennen, die sie alsbald wieder aufheben müsste. In den Fällen, in denen die Stiftung ihren Zweck mit Mitteln verfolgt, die das Gemeinwohl gefährden, oder sie einen gemeinwohlgefährdenden Zweck verfolgt, ist die Stiftung nach § 87a Absatz 2 Nummer 2 BGB-neu aufzuheben, wenn die Gemeinwohlgefährdung nicht auf andere Weise beseitigt werden kann. Es ist im Interesse der bestehenden Stiftungen und des Rechtsverkehrs, dass solche Stiftungen gar nicht erst entstehen können.
Die Behörde muss die Tatsachen darlegen, aus denen geschlossen werden kann, dass von der Stiftung eine Gefahr für das Gemeinwohl ausgehen würde, und diese Tatsachen im Streitfall auch beweisen können. Ist aufgrund der bekannten Tatsachen zweifelhaft, ob die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet, kann die Behörde die Anerkennung der Stiftung nicht ablehnen. Deshalb werden auch künftig Entscheidungen, durch die die Anerkennung einer Stiftung wegen Gefährdung des Gemeinwohls abgelehnt wird, seltene Ausnahmen bleiben.
Zu Satz 2
§ 82 Satz 2 BGB-neu entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 80 Absatz 2 Satz 2 BGB. Abgestellt wird nun aber auf die f...