Rz. 79
Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, so erfolgt ein Forderungsübergang auf den Sozialleistungsträger nur, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist (§ 116 Abs. 2 SGB X).
Rz. 80
Ebenso wie das Befriedigungsvorrecht des § 116 Abs. 4 SGB X ist das Quotenvorrecht des § 116 Abs. 2 SGB X ein echtes uneingeschränktes Quotenvorrecht zugunsten des Geschädigten. Das bedeutet, dass seine Schadensersatzansprüche insgesamt quotenbevorrechtigt zu den Leistungen der Sozialleistungsträger zu berücksichtigen und dementsprechend bevorrechtigt vom Schädiger zu ersetzen sind (BGH zfs 1997, 329).
Rz. 81
Praktisch bedeutsam war das Quotenvorrecht des § 116 Abs. 2 SGB X insbesondere in den Fällen, in denen der Schädiger nur nach StVG oder HPflG haftete, da hier bis zum 31.7.2002 nur die relativ geringen Haftungshöchstsummen des § 12 StVG und § 9 HPflG galten (hierzu im Einzelnen siehe § 2 Rdn 266, 336 ff.).
Rz. 82
Durch die beachtliche Anhebung der Haftungshöchstgrenzen im StVG, HPflG und anderen gesetzlichen Vorschriften durch das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz seit dem 1.8.2002 und erneut zum 18.12.2007 dürfte das Quotenvorrecht des Geschädigten nach § 116 Abs. 2 SGB X nur noch in extremen Ausnahmefällen oder ggf. in Rentenfällen eines hochverdienenden Geschädigten zur Anwendung kommen.
Rz. 83
Die Haftungshöchstgrenzen der §§ 37, 46 Luftverkehrsgesetz (LuftVG), des § 10 ProdHaftG und des § 15 UmweltHG sind dagegen im Verkehrsrecht praktisch ohne Bedeutung.
Rz. 84
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG in der seit dem 18.12.2007 geltenden Fassung haftet der Schädiger im Falle der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen beispielsweise bis zu einem Kapitalbetrag von 5 Mio. EUR. Diese beachtlich angehobenen Haftungshöchstsummen dürften mit Ausnahme von extrem schweren Personenschäden nunmehr ausreichen, um einerseits die Direktansprüche des Geschädigten wegen seines Verdienstausfalls und unfallbedingt notwendig werdender Pflegekosten, andererseits die auf die Sozialleistungsträger übergegangenen Ansprüche zu befriedigen.
Rz. 85
Beachte
Diese Regelung gilt natürlich nur dann, wenn nur aus der Gefährdungshaftung des StVG und nicht etwa auch aus Verschuldenshaftung nach BGB gehaftet wird. Bei der Verschuldenshaftung gibt es bekanntlich keine Haftungshöchstgrenzen.
Rz. 86
Hier hat § 116 Abs. 2 SGB X dem Geschädigten und seinen Hinterbliebenen für ihre gesamten Schadensersatzansprüche einen Vorrang vor den Regressen der Sozialleistungsträger als echtes Quotenvorrecht eingeräumt.
Rz. 87
Trifft allerdings eine Anspruchsbegrenzung wegen Mitverschuldens des Geschädigten nach § 116 Abs. 3 SGB X mit einer gesetzlichen Beschränkung auf die Haftung auf Höchstbeträge, beispielsweise nach § 12 StVG, zusammen, dann steht dem Geschädigten bei einem nur teilweisen Forderungsübergang (wegen § 116 Abs. 3 SGB X) ein Quotenvorrecht nicht zu (BGH zfs 2001, 207).