Rz. 49
Der Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger findet im Zeitpunkt des Schadensereignisses, also in der logischen Sekunde des Schadens statt (st. Rspr., vgl. z.B. BGH v. 23.9.2014 – VI ZR 483/12 – NZV 2015, 179).
Rz. 50
Problematisch war hierbei, inwieweit bei Schadensfällen aus früheren Jahren nach dem oben erwähnten Grundsatz bereits Schadensersatzansprüche auf die im damaligen Zeitpunkt noch gar nicht bestehende Pflegeversicherung übergehen. Einen solchen Übergang hat der BGH unter Ablehnung einer Systemänderung durch die Einführung der Pflegeversicherung nach SGB XI anstelle des früher bestehenden SGB V eindeutig bejaht (BGH in zfs 2003, 181).
Rz. 51
Nach der Rechtsprechung des BGH soll der Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger anders als der Forderungsübergang auf die Sozialversicherungsträger erst in dem Zeitpunkt stattfinden, in dem erstmalig ein konkreter Anhaltspunkt für eine künftige Hilfsbedürftigkeit besteht. Dies kann, muss aber nicht mit dem Zeitpunkt des Schadenseintritts zusammenfallen.
Rz. 52
Der BGH hat sich bei dem Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger davon leiten lassen, dass der Forderungsübergang auf einen möglichst frühen Zeitpunkt, der mit den Besonderheiten des Sozialhilferechts in Einklang gebracht werden kann, vorverlegt wird (BGH VersR 1994, 1450). Maßgebend für einen Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger ist der Zeitpunkt, in dem aufgrund erkennbarer Bedürftigkeit des Geschädigten mit einer Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers ernsthaft gerechnet werden muss (BGH VersR 1996, 349).
Rz. 53
Die Sozialhilfe ist nämlich von dem Prinzip der Subsidiarität gekennzeichnet, da nach § 2 Abs. 1 SGB XII keine Sozialhilfe erhält, wer sich selbst helfen kann. Der BGH sah einen Forderungsübergang im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses daher als verfrüht an.
Rz. 54
Auf der anderen Seite soll § 116 SGB X zur Entlastung der öffentlichen Kassen auf einen möglichst frühzeitigen Forderungsübergang und damit auf einen alsbaldigen Anspruchsentzug beim Geschädigten ausgerichtet sein, um zu verhindern, dass nachteilige Verfügungen über Schadensersatzansprüche zu Lasten der Sozialhilfeträger erfolgen (Gerlach, Die Rechtsprechung des BGH zum Haftpflichtrecht 1995, DAR 1996, 209 unten).
Rz. 55
Hat der Sozialhilfeträger dem Geschädigten bereits Leistungen erbracht, steht dem Geschädigten wegen der Nachrangigkeit der Sozialhilfe eine sog. Einziehungsermächtigung zugunsten des Sozialhilfeträgers zu (BGH zfs 2002, 337). Der Geschädigte kann und ist sogar verpflichtet, im Wege der Prozessstandschaft die Ansprüche zugunsten des Sozialhilfeträgers zu verlangen (BGH zfs 2003, 14, 16).
Rz. 56
Dagegen findet der Forderungsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit bereits im Zeitpunkt des Schadenseintritts statt, wenn bereits zu dieser Zeit mit Leistungen nach dem SGB III ernsthaft zu rechnen ist (BGH VersR 1994, 1450).