Rz. 27
Als beschränkt geschäftsfähig gelten Personen, die zwar das siebte, nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Der Gesetzgeber verfolgt hier die Auffassung, dass Personen in dieser Altersgruppe in der Lage sind, in beschränktem Maße verbindliche Willenserklärungen abzugeben.
Die beschränkte Geschäftsfähigkeit ist in den §§ 106–113 BGB geregelt.
Rz. 28
Gem. § 107 BGB bedarf es für die Wirksamkeit einer in besagtem Alter abgegebenen Willenserklärung grundsätzlich der Einwilligung (= vorherige Zustimmung, § 183 S. 1 BGB) der gesetzlichen Vertreter (i.d.R. die Eltern, §§ 1626 ff. BGB) bedarf – vorausgesetzt, der Minderjährige erlangt durch die Willenserklärung nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil. Die Betonung liegt dabei auf rechtlich, ein rein wirtschaftlicher Vorteil reicht nicht aus.
Beispiel:
Der 17-jährige A kauft ein Mountainbike zum Preis von 400,00 EUR, das eigentlich 700,00 EUR wert ist.
Dieser Kaufvertrag ist zwar wirtschaftlich ein Vorteil, durch die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung und Abnahme des Mountainbikes (§ 433 Abs. 2 BGB) ist jedoch für A ein rechtlicher Nachteil entstanden.
Rz. 29
Ist ein solches Rechtsgeschäft ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter abgeschlossen worden, so können die gesetzlichen Vertreter es genehmigen (§ 108 BGB).
Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung, § 184 Abs. 1 BGB. Bis zur Erteilung oder Verweigerung dieser Genehmigung ist das betreffende Rechtsgeschäft als schwebend unwirksam anzusehen, § 108 Abs. 1 BGB.
Fordert der Vertragspartner den gesetzlichen Vertreter zur Abgabe der Genehmigungserklärung auf, so kann diese gem. § 108 Abs. 2 BGB nur innerhalb von zwei Wochen abgegeben werden. Der Vertragspartner des Minderjährigen kann bis zur Genehmigung das Geschäft widerrufen (§ 109 Abs. 1 BGB), aber nur, sofern er vorher von der Minderjährigkeit nichts gewusst hat (§ 109 Abs. 2 Hs. 1 BGB): Hat er von ihr gewusst, dann kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige ihm in überzeugender Weise dargelegt hat, es liege eine Einwilligung vor (§ 109 Abs. 2 Hs. 1 BGB).
Rz. 30
Von der Regel, dass ein rechtlich nachteilhaftes Rechtsgeschäft eines Minderjährigen nur mit Einwilligung oder Genehmigung der gesetzlichen Vertreter wirksam wird, sind die folgenden Ausnahmen zu beachten:
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Der Minderjährige hat das Rechtsgeschäft mit Mitteln bewirkt, die ihm von vornherein zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von seinen gesetzlichen Vertretern oder von Dritten (z.B. Großeltern) mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter überlassen worden waren – sog. Taschengeldparagraph, § 110 BGB. |
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Hat der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen ermächtigt, selbstständig ein Erwerbsgeschäft zu betreiben und hat das Familiengericht dies genehmigt, so kann der Minderjährige, alle Rechtsgeschäfte abschließen, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt (§ 112 Abs. 1 BGB). Für solche Rechtsgeschäfte gilt der Minderjährige als unbeschränkt geschäftsfähig. |
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Hat der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen ermächtigt, ein Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis einzugehen, dann darf der Minderjährige, den das Gesetz auch in diesem Rahmen für unbeschränkt geschäftsfähig erklärt, diejenigen Rechtsgeschäfte abschließen, die z.B. notwendig sind, um einen Arbeitsvertrag abzuschließen und zu beenden (§ 113 BGB). |