Rz. 90
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Vertragsbedingung nach den Vorschriften über die allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig ist, ist zunächst festzustellen, ob es sich nach der dargestellten Definition des § 305 BGB um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt.
Rz. 91
Bejahendenfalls ist sodann zu fragen, ob die AGB entsprechend den §§ 305 ff. BGB wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden ist. Dies erfolgt grundsätzlich entsprechend den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses, d.h. nur das, worüber gesprochen worden ist oder was bei Vertragsschluss schriftlich bestätigt worden ist, wird Vertragsbestandteil. Bei AGB besteht allerdings die Besonderheit, dass sie unter den in § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannten Bedingungen auch ausgehängt werden dürfen. § 305c BGB trägt darüber hinaus auch dem Gedanken Rechnung, dass eine vertragliche Regelung, mit der nach dem Kontext des Vertragsverhältnisses überhaupt nicht zu rechnen ist, nicht Vertragsbestandteil wird, auch wenn sie entsprechend § 305 BGB eigentlich wirksam einbezogen worden wäre.
Rz. 92
Stellt man bei dieser Prüfung fest, dass die AGB nicht einbezogen wurde oder gem. § 305c BGB nicht Vertragsbestandteil geworden ist, gelten die allgemeinen vertraglichen Regeln des BGB.
Ist die AGB hingegen einbezogen worden, ist zu prüfen, ob sie gemäß den AGB-Schutzvorschriften nach den oben dargestellten Grundsätzen wirksam ist.
Rz. 93
Dabei wird die AGB zunächst an § 309 BGB gemessen. Fällt die geprüfte Regelung der AGB nicht unter eines der Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, wird geprüft, ob sie unter eines der Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit gemäß § 308 BGB fällt.
Ist auch dies nicht der Fall, muss die Wirksamkeit der Klausel anhand von § 307 BGB überprüft werden. Ist sie auch danach nicht unwirksam, so ist sie wirksam und kann angewandt werden.
Rz. 94
Etwaige Unsicherheiten über den Inhalt einer Klausel gehen bei diesen Prüfungen zu Lasten des Anwenders, d.h. zu unterstellen ist immer die dem von der Klausel Betroffenen ungünstigste Auslegung. An dieser ist die Klausel dann zu messen.
Beispiel:
Nimmt man das vorstehende Beispiel, so ergibt sich, dass es sich bei der in Frage stehenden Regelung um eine AGB handelt, die auch, da solche Regelungen regelmäßig auf dem beim Kauf überreichten Formular abgedr. sind, wirksam einbezogen worden ist. Zu prüfen ist daher zunächst, ob die Regelung gegen § 309 BGB verstößt. Dies ist hier der Fall, da § 309 Nr. 8b) BGB bestimmt, dass AGB, die das Rücktrittsrecht des Käufers wegen Mängeln ausschließen oder einschränken, unwirksam sind. Eben dies hat jedoch die M hier versucht. Da die Regelung also unwirksam ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 437 ff. BGB mit der Folge, dass dem A die sich dort ergebenden Rechte zustehen.
Anders wäre der Fall, wenn A das Gerät als Kaufmann für seinen Geschäftsbetrieb erworben hätte. Dann gälten gem. § 310 BGB die Regelungen der §§ 308 f. BGB nicht, so dass der Gewährleistungsausschluss allein an § 307 BGB zu messen wäre. Zu fragen wäre also, ob mit dem völligen Ausschluss der Gewährleistung vom Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abgewichen oder Rechte und Pflichten so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Beides ist in diesem Fall zu bejahen, da mit dem Ausschluss der Gewährleistung die Erreichung eines Hauptzwecks des Kaufvertrages, nämlich dem Käufer die gekaufte Sache zu verschaffen, gefährdet wäre.