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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / E. Rechtsgeschäfte

Wolfgang Boiger
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I. Definition

 

Rz. 61

Rechtsgeschäfte sind Willenserklärungen zur Herbeiführung einer Rechtswirkung, d.h. zur Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechtsverhältnissen. Willenserklärungen sind – sofern dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist – an keine besondere Form gebunden, sie können daher schriftlich, mündlich oder auch durch schlüssiges Handeln – man spricht dann von konkludentem Handeln – abgegeben werden.

 

Beispiel:

A kauft in einem Supermarkt ein. Dazu legt sie die Waren, die sie kaufen möchte, auf das Band an der Kasse. Die Kassiererin tippt den Preis in die Kasse und nimmt das Geld von A entgegen.

Mit dem Hinlegen der Waren auf das Band hat A – ohne ein Wort zu sagen – das Angebot gemacht, die Waren zu kaufen. Mit dem Eintippen des Preises in die Kasse und der Annahme des Geldes hat die Kassiererin das Angebot zum Kauf der Waren angenommen, so dass ein Kaufvertrag geschlossen worden ist.

 

Rz. 62

Rechtsgeschäfte können nur von solchen Personen wirksam abgeschlossen werden, die die für das Rechtsgeschäft notwendige Geschäftsfähigkeit haben.

II. Arten von Rechtsgeschäften

 

Rz. 63

Rechtsgeschäfte lassen sich in verschiedene Typen einteilen. Man unterscheidet mehrseitige und einseitigeRechtsgeschäfte.

1. Zwei- (mehr-)seitige Rechtsgeschäfte

 

Rz. 64

Zwei-(mehr-)seitige Rechtsgeschäfte sind solche, die zu ihrer Wirksamkeit Willenserklärungen mehrerer Personen bedürfen. Als Beispiele sind zu nennen der Kauf, die Miete, der Auftrag etc.

All diese Rechtsgeschäfte kommen nur dann zustande, wenn mindestens zwei Personen einander deckende Willenserklärungen abgeben, die man als Angebot und Annahme bezeichnet.

 

Beispiel:

A will von B ein Auto kaufen. Ein Kaufvertrag kommt zustande, wenn A den Kauf anbietet und B dem Verkauf zustimmt.

Lehnt B den Verkauf ab, weil sie das Auto selbst behalten oder anderweitig verkaufen möchte, kommt ein Rechtsgeschäft wegen des Fehlens...

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