Rz. 12
Das Recht in Deutschland kennt zwei Typen solcher Träger von Rechten und Pflichten, nämlich natürliche und juristische Personen.
1. Natürliche Personen
Rz. 13
Natürliche Personen sind alle lebend geborenen Menschen. Die Personeneigenschaft erlangt der Mensch durch die Geburt.
2. Juristische Personen
Rz. 14
Juristische Personen sind Vereinigungen von natürlichen Personen. Sie erlangen ihre Personeneigenschaft durch Zusammenschluss, der durch Vertrag, Satzung oder Gesetz erfolgen kann.
Juristische Personen unterscheidet man in solche des Privatrechts und solche des öffentlichen Rechts.
Juristische Personen des Privatrechts sind z.B. die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die eingetragene Genossenschaft (e.G.) und der eingetragene Verein (e.V.). Alle diese juristischen Personen verfolgen private Zwecke.
Demgegenüber dienen juristische Personen des öffentlichen Rechts öffentlichen Interessen, d.h Interessen der Allgemeinheit. Zu ihnen zählen die Gemeinden, die Bundesländer, die Universitäten und aus historischen Gründen auch die Kirchen.
Juristische Personen handeln durch ihre Organe, z.B. den Vorstand einer Aktiengesellschaft, den Geschäftsführer einer GmbH oder den Bürgermeister einer Gemeinde.
3. Verbraucher und Unternehmer
Rz. 15
Ein Verbraucher ist gem. § 13 BGB eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Schutzwürdig ist der Verbraucher insbesondere, wenn auf der anderen Vertragsseite ein Unternehmer steht und es sich damit um einen sog. Verbrauchervertrag (vgl. die Definition in § 310 Abs. 3 BGB) handelt.
Beispiel:
Rechtsanwalt K kauft sich beim Kfz-Händler V einen Pkw Audi A, den er sowohl privat als auch für seine selbstständige berufliche Tätigkeit einsetzen will. Fraglich ist, ob der Käufer K Verbraucher i.S.d § 13 BGB ist, da er den Audi A 3 sowohl privat als auch für seine selbstständige berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt einsetzt. Entscheidend für die Lösung dieser Frage ist der Schwerpunkt der Nutzung: bei überwiegend privater Nutzung ist Rechtsanwalt K Verbraucher; er kann dann auf alle Verbraucherschutzrechte zurückgreifen, die das BGB regelt – bei überwiegend beruflicher Nutzung ist Rechtsanwalt K kein Verbraucher, sondern Unternehmer.
Rz. 16
Ein Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Unternehmer sind damit beispielsweise Rechtsanwälte, Zahnärzte, Einzelhändler oder Handwerker.
So gelten z.B. für den sehr häufig vorkommenden Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich die §§ 433 ff. BGB. Zum Schutz des Verbrauchers enthalten jedoch §§ 474 ff. BGB zusätzliche Sonderregelungen. So wird z.B. gem. § 476 BGB vermutet, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb der ersten sechs Monate zeigt, schon bei Gefahrenübergang vorhanden war.
Beispiel:
Rechtsanwalt X kauft für seine Tochter zur privaten Nutzung einen PC. Hierbei handelt Rechtsanwalt X als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB. Es liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor. Kauft Rechtsanwalt X den PC für seine Kanzlei, so ist er Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.
Rz. 17
Damit ein Unternehmer i.S.d § 14 BGB tatsächlich Unternehmer ist, muss er in Ausübung einer "gewerblichen" beruflichen Tätigkeit gehandelt haben. Für den Kaufmannsbegriff des § 1 HGB ist für den Begriff "Gewerbe" eine äußerlich erkennbare, selbstständige, planmäßig auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit erforderlich, die zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird. Der BGH hat hierzu entschieden, dass für den Unternehmerbegriff in richtlinienkonformer Auslegung – gerade anders als beim Begriff des Kaufmanns gem. § 1 HGB – keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich ist. Begründet wird diese Sichtweise damit, dass dieses subjektive Merkmal für einen Verbraucher nicht klar erkennbar ist und daher sein Schutz nicht hiervon abhängig gemacht werden könne.
Rz. 18
Auch hierzu hat der BGH entschieden, dass auch Existenzgründer bereits Unternehmer sind. Dies folge aus dem Umkehrschluss zu § 513 BGB.
Rz. 19
Nach der Rechtsprechung des BGH werden auch branchenfremde Nebengeschäfte erfasst (z.B. Verkauf eines Pkw von einer GmbH, die einen Verlag betreibt, an einen Verbraucher) und fallen deshalb im Zweifel unter die Verbraucherschutzrechte der §§ 474 ff. BGB.