Rz. 32

Von der Geschäftsfähigkeit ist die Deliktsfähigkeit zu unterscheiden.

Ein Delikt ist zivilrechtlich betrachtet eine schuldhafte unerlaubte Handlung, z.B. die gewollte Beschädigung der Sache eines anderen oder die Verletzung der Ehre durch eine Beleidigung. Unter der Deliktsfähigkeit versteht man daher die Verantwortlichkeit der Person für eine unerlaubte Handlung, d.h. für widerrechtliche Eingriffe in die rechtlich geschützte Sphäre anderer.

 

Rz. 33

Für die Deliktsfähigkeit gilt eine ähnliche Alterseinteilung wie für die Geschäftsfähigkeit.

So sind Kinder unter sieben Jahren nicht deliktsfähig, d.h. sie haften nicht für ihr Tun.

In der Altersklasse zwischen sieben und 18 Jahren sind natürliche Personen beschränkt deliktsfähig (Ausnahme: Im Straßenverkehr gilt seit 1.8.2002 die beschränkte Deliktsfähigkeit erst ab zehn Jahren, § 828 Abs. 2 BGB). Sie haften für die von ihnen verursachten Schäden nur dann, wenn sie bei Begehung der Tat die erforderliche Einsicht in die Tat und ihre Folgen hatten.

Für bestimmte Fälle hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine Haftung von Minderjährigen präzisiert. So sind gemäß § 828 Abs. 2 BGB Kinder zwischen dem 7. und dem 10. Lebensjahr für Schäden, die sie durch einen Unfall z.B. mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zugefügt haben, nur dann verantwortlich, wenn sie vorsätzlich gehandelt haben.

 

Rz. 34

Von der Deliktsfähigkeit zu unterscheiden ist die Strafmündigkeit, die allein das Feld des Strafrechts betrifft. Strafrechtlich verantwortlich sind Menschen in Deutschland erst mit Vollendung des 14. Lebensjahrs. Die Strafmündigkeit betrifft die zivilrechtliche Deliktsfähigkeit nicht.

 

Rz. 35

Mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ist der Mensch dann unbeschränkt deliktsfähig, d.h. er hat für seine Handlungen in vollem Umfang einzustehen.

Auch hier gilt strafrechtlich eine andere Regelung: Der Volljährige gilt in der Altersstufe zwischen 18 und 21 Jahren als Heranwachsender. Ist er also zivilrechtlich bereits voll verantwortlich, so kann auf ihn bei einem Strafverfahren nach wie vor Jugendstrafrecht zu Anwendung kommen.

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