Rz. 35

(Zur Form vgl. § 2 Rdn 6). Bei Über- oder Unterbauten unter verschiedenen Grundstücken stellt sich ein besonderes Gestaltungsproblem, insbesondere bei einheitlichen Tiefgaragenbaukörpern. Wohnungseigentum kann nur an einem Grundstück gebildet werden, § 1 Abs. 4 WEG (vgl. § 1 Rdn 6). Dennoch ist es oft zweckmäßig, bei verschiedenen Gemeinschaften einen einheitlichen Baukörper nur einem Verband zuzuordnen. Nach ganz h.M. kann im Falle eines berechtigten Überbaus und/oder einer entsprechenden Dienstbarkeit ein Gebäudekörper einem Stammgrundstück zugeordnet und somit dessen Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung unterstellt werden. Das ermöglicht die einfache Bildung von Teileigentum an einzelnen Stellplätzen ohne komplizierte wechselseitige Dienstbarkeitsbestellungen bei vertikaler Teilung. Für die Bildung von Sondereigentumsrechten o.Ä. gelten dann die Ausführungen Muster 4.6. (vgl. Rdn 34 ff.) entsprechend.

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