Rz. 18
Soll die Gesamtanlage nur für bestimmte Zwecke (z.B. Ferienhäuser, betreutes Wohnen) benutzt werden, kann dieser Zweck durch Dienstbarkeiten zu Lasten der jeweiligen Wohnungs- und Teileigentumsrechte gesichert werden.[8] Entsprechende Benutzungsregelungen sind aber nach h.M. auch unmittelbar durch Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung verdinglichungsfähig.[9] Gelegentlich findet sich wie im Muster eine Kombination beider Instrumente zur Erhöhung der Gestaltungssicherheit.[10]
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