Verhandelt zu _________________________ am _________________________ (siehe Rdn 35)
Vor mir, dem Notar _________________________
erschien heute
Herr _________________________
und erklärte:
I. Vormerkung
Ich bin der alleinige Eigentümer folgender Grundstücke, bei denen eine Überbauung (siehe Rdn 36) beabsichtigt ist:
Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ von _________________________ Blatt _________________________ Flurstück 0, Größe 3.400 m2, Parkstr. 1 (nachfolgend "Grundstück I")
Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ von _________________________ Blatt _________________________ Flurstück 1, Größe 4.000 m2, Parkstr. 2 (nachfolgend "Grundstück II")
Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ von _________________________ Blatt _________________________ Flurstück 2, Größe 1.000 m2, Parkstr. 3 (nachfolgend "Grundstück III")
Die Grundstücke grenzen unmittelbar aneinander.
Auf dem Grundstück I wird ein Einkaufszentrum errichtet. Es sollen 15 Teileigentumseinheiten gebildet werden. Grundstück II soll mit 34 Eigentumswohnungen bebaut werden; Grundstück III mit einer freistehenden Villa. Die Grundstücke sollen selbstständig bleiben.
Unter den Grundstücken soll eine gemeinsame Tiefgarage errichtet werden, deren Zu- und Abfahrt ausschließlich über das Grundstück I/westlich Parkstraße 1 erfolgen wird (siehe Rdn 37). Die Lage und Größe des Tiefgaragenbaukörpers ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Urkunde.
Da die Grundstücke I und II voraussichtlich gemeinsam verwaltet werden, soll an diesem Teil der Tiefgarage einheitliches Eigentum als Rechtsbestandteil des Grundstücks I im Wege des Überbaus gebildet werden (siehe Rdn 38). Soweit der Tiefgaragenkörper unter dem Grundstück II liegt, ist vertikale Eigentumsteilung an der Grundstücksgrenze beabsichtigt. Die Zufahrt zum Grundstück III wird durch ein Rolltor verschlossen (siehe Rdn 39) und kann jederzeit zugemauert werden.
II. Grundbucherklärungen
1. Überbau Grundstück I und II
a) |
Ich erkläre hiermit, dass die Tiefgarage gemäß Anlage 1 als Eigengrenzüberbau unter Verzicht auf Überbaurente (siehe Rdn 40) vom Stammgrundstück I durchgeführt wird. |
b) |
Ich bewillige und beantrage die Eintragung folgender Dienstbarkeit an rangerster Stelle (siehe Rdn 41) in das Grundbuch des Grundstücks II: "Der bzw. die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks I sind – ggf. als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB – berechtigt, das Grundstück II mit einer Tiefgarage zu unterbauen (Unterbaurecht). Die Ausübung der Dienstbarkeit ist auf die in der Anlage 1 zu dieser Urkunde blau schraffierten Fläche und Räume beschränkt. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann Dritten überlassen werden." Sämtliche Kosten sowie auch die Kosten des Wiederaufbaus für den Fall der Zerstörung tragen die jeweiligen Berechtigten im Verhältnis der vorhandenen Stellplätze. Die Eintragung eines Herrschvermerks wird nicht beantragt (siehe Rdn 42).“ |
2. Überbau Grundstück III
a) |
Der aus der Anlage 1 ersichtliche Tiefgaragenkörper auf dem Grundstück III wird nicht als berechtigter Eigengrenzüberbau errichtet. Es tritt daher vertikale Eigentumsabgrenzung ein. Der Eigentümer des Grundstücks III ist befugt, eine eigene Zufahrt auf seinem Grundstück zu errichten und die Grenzdurchfahrt auf eigene Kosten zu verschließen. |
b) |
Ich bewillige und beantrage die Eintragung folgender Dienstbarkeit an rangerster Stelle in das Grundbuch des Grundstücks I: "Der bzw. die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks III sind – ggf. als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB – berechtigt, die in der Anlage 1 zu dieser Urkunde rot unterlegte Fläche (Tiefgaragenzufahrt bzw. –durchfahrt) zum Gehen und Fahren mit Kfz sowie Fahrrädern aller Art mit zu benutzen (Geh- und Fahrrecht)." An den Kosten der Tiefgarage sowie auch an den Kosten des Wiederaufbaus für den Fall der Zerstörung hat sich der jeweilige Berechtigte im Verhältnis der auf den Grundstücken I, II und III vorhandenen Stellplätzen zu beteiligten, solange und soweit die Grenzdurchfahrt nicht baulich dauerhaft verschlossen wird. Die Eintragung eines Herrschvermerks wird nicht beantragt.“ |
c) |
Weitere Dienstbarkeiten zur Sicherung des Durchfahrtsrechtes auf dem Grundstück II bleiben vorbehalten (siehe Rdn 43). |
3. Tiefgarage Grundstück II
Es besteht die Möglichkeit, dass die Tiefgarage unter Grundstück I nicht genehmigt (siehe Rdn 44) oder trotz Genehmigung nicht errichtet (siehe Rdn 45) wird. In diesem Falle wird die Zufahrt zur Tiefgarage über die in Anlage 1 gelb unterlegte Fläche erfolgen; dieses bleibt Stammgrundstück für den Überbau gemäß Ziff. 1 a). Die Dienstbarkeit gemäß Ziff. 2 b) ist entsprechend anzupassen.
Vollmacht, Kosten _________________________.