Rz. 33
▪ | Sofortige feste Zuordnung zweckmäßig |
▪ | Flexible Zuordnung durch Sondernutzungsrecht nur an Miteigentümer |
▪ | Separate Teileigentumsgrundbücher; Stellplätze können dann auch außerhalb der WEG verkauft werden |
▪ | Kostenerfassung und -verteilung, Verwaltung |
▪ | Bei Mehrfachparkern: Besondere technische Anlagen, Eigentumszuordnung, Instandhaltung, Kosten |
▪ | Bei Mehrfachparkern: Bildung von Teileigentum an Einzelstellplätzen nach WEG-Reform zulässig, aber durch Sonderregelungen für Kostentragung und Instandhaltung der im Gemeinschaftseigentum stehenden technischen Anlagen für beide Stellplätze (z.B. Hebeanlage) zu ergänzen. |
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