Rz. 33

Sofortige feste Zuordnung zweckmäßig
Flexible Zuordnung durch Sondernutzungsrecht nur an Miteigentümer
Separate Teileigentumsgrundbücher; Stellplätze können dann auch außerhalb der WEG verkauft werden
Kostenerfassung und -verteilung, Verwaltung
Bei Mehrfachparkern: Besondere technische Anlagen, Eigentumszuordnung, Instandhaltung, Kosten
Bei Mehrfachparkern: Bildung von Teileigentum an Einzelstellplätzen nach WEG-Reform zulässig, aber durch Sonderregelungen für Kostentragung und Instandhaltung der im Gemeinschaftseigentum stehenden technischen Anlagen für beide Stellplätze (z.B. Hebeanlage) zu ergänzen.

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