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Alle Formulare nach der ZVFV 2012 und der GVFV 2015 wurden zunächst formell überarbeitet, insbesondere vereinheitlicht, angepasst und ergänzt. Im Vordergrund stand dabei (auch) eine neue, weitgehend einheitliche Gestaltung.

Die Formulare werden nunmehr – wie bisher schon das Formular für den Auftrag an den Gerichtsvollzieher – in einer Weise modular strukturiert, die die elektronische Einreichung und die mehrfache Verwendung von Teilen des Formulars vereinfacht. Zugleich mussten eine Vielzahl geänderter Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung zur ZVFV 2012 und der GVFV 2015 berücksichtigt werden.

Alle Formulare sind nun modular gestaltet, erlauben bei Mehrfachnennungen etwa von Gläubigern, Schuldnern, Vollstreckungstiteln oder Drittschuldnern deren laufende Nummerierung und in der Kombination wechselseitige Bezugnahmen. Der Auftrag an den Gerichtsvollzieher und die Anträge für den Erlass der Durchsuchungsanordnung und den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sehen separate Eingabemöglichkeiten für zwei Vollstreckungstitel vor. Für weitere Titel kann auf Anlagen zurückgegriffen oder der entsprechende Rahmen mehrfach verwendet werden. Die Gestaltung in Rahmen und in Modulen erlaubt es, die Angaben als Textbausteinvorlagen zu programmieren und entsprechend zu befüllen, soweit diese inhaltsgleich und auch formal gleich gestaltet sind. Die meisten Softwaresysteme verfügen insoweit über einen Platzhalter oder ein Code-System.

Der Antragsteil sowohl für die Durchsuchungsanordnung als auch für den Pfändungsbeschluss und Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde neugestaltet und um einen Rahmen mit Kontaktdaten der Gläubigerseite ergänzt, um die Kommunikation auch des Gerichts mit der Gläubigerseite zu erleichtern. Es wurde die Möglichkeit eingefügt, eine Ausfertigung des Beschlusses zu beantragen (§ 329 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 i.V.m. § 317 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Für die dem Antrag beigefügten Anlagen ist in allen drei Antragsformularen eine ergänzbare Übersichtstabelle vorgesehen. Auf die im Referentenentwurf noch vorgesehene Pflicht, anzugeben, ob die Anlagen als elektronisches Dokument oder als Schriftstück einreicht werden, wurde letztlich verzichtet. Nur für den im Original vorzulegenden Titel muss angegeben werden, ob dieser zeitlich zum elektronisch eingereichten Antrag versandt wurde oder erst versandt werden soll, wenn das Aktenzeichen mitgeteilt wird. Allerdings ist alsbald damit zu rechnen, dass der Vollstreckungstitel nur noch als elektronisches Dokument beigefügt werden muss.[1]

Die Anträge wurden um die inzwischen zulässigen Versicherungen nach § 753a ZPO sowie § 754a und § 829a ZPO ergänzt.

In den Entwurf eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wurde auf die integrierte Forderungsaufstellung zugunsten gesonderter Anlagen (Anlagen 7 und 8 ZVFV) verzichtet und insoweit eine Angleichung an die schon bisher beim Gerichtsvollzieherauftrag geübte Praxis vorgenommen. Gleichzeitig wurden zusätzliche Felder zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners, für Angaben zu seinen Unterhaltsleistungen und zum Einkommen gesetzlich unterhaltsberechtigter Personen aufgenommen. Die Anträge nach §§ 850d, 850c Abs. 6 und § 850f Abs. 2 ZPO wurden entsprechend ihrer hohen praktischen Bedeutung weiter ausgestaltet. Neu sind Eingabeoptionen zu den notwendigen Informationen, um die Anträge bescheiden zu können.

[1] Vgl. Goebel, FoVo 2023, 45 ff.

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