Rz. 1
Alle Formulare nach der ZVFV 2012 und der GVFV 2015 wurden durch die ZVFV 2022 zunächst formell überarbeitet, insbesondere vereinheitlicht, angepasst und ergänzt und in acht Anlagen zur ZVFV, drei Antragsformulare, zwei Beschlussentwürfe und drei Forderungsaufstellungen aufgeteilt. Diese Formulare sind seit dem 1.9.2024 und bis zum 30.9.2025 verbindlich. Im Vordergrund stand dabei (auch) eine neue, weitgehend einheitliche Gestaltung. Durch die 2. ÄndVO wurden diese Formulare noch einmal in der äußeren Gestaltung angepasst, indem insbesondere die grauen Rahmen und Felder entfallen sind und durch bloße Randlinie ersetzt wurden. Dazu wurden verschiedene Änderungen inhaltlicher Art vorgenommen, die nachfolgend dokumentiert, d.h. in beiden Fassungen dargestellt werden. Die neuen Formulare dürfen ab dem 1.9.2024 und müssen ab dem 1.10.2025 eingesetzt werden.
Hinweis
Soweit nicht anders vermerkt spricht dieser Praxisleitfaden in dieser 2. Auflage von den Formularen nach der ZVFV vom 16.12.2022 von den "aktuellen Formularen" und von den Formularen nach der 2. ÄndVO ZVFV vom 24.11.2024 von den "neuen Formularen".
Die Formulare werden nunmehr – wie bisher schon das Formular für den Auftrag an den Gerichtsvollzieher – in einer Weise modular strukturiert, die die elektronische Einreichung und die mehrfache Verwendung von Teilen des Formulars vereinfacht. Zugleich mussten eine Vielzahl geänderter Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung zur ZVFV 2012 und der GVFV 2015 berücksichtigt werden. Während die 1. ÄndVO ZVFV nur die Zeitpunkte zur Verbindlichkeit der aktuellen Formulare vom 1.12.2023 auf den 1.9.2024 verschoben hat, hat die 2. ÄndVO neben den Änderungen im äußerlichen Layout erste Fehler und Auslassungen der aktuellen Formulare korrigiert. Diese lassen sich aber auch innerhalb der aktuellen Formulare durch entsprechende Ergänzungen in den Modulen reparieren bzw. ergänzen.
Hinweis
In allen neuen Formularen wurde der graue Hintergrund in den auszufüllenden Formularfeldern entfernt und durch eine Linie unter dem Formularfeld bzw. bei mehrteiligen Formularfeldern durch eine durchgängige Linie am linken und unteren Rand des Formulars ersetzt. Damit möchte der Verordnungsgeber die Lesbarkeit der Eintragungen in den Formularfeldern für den Fall verbessern, dass die elektronisch bei Gericht eingegangenen Formulare ausgedruckt werden und in der Folge erneut eingescannt werden müssen. Aus demselben Grund werden auch die grauen Hintergründe bei dem Modulbezeichnungen entfernt und durch Rahmenlinien oben, links und unten ersetzt.
Es bestehen insoweit keine Bedenken, wenn der Gläubiger auch in den aktuellen Formularen den grauen Hintergrund entfallen lässt. Nach der Begründung des Verordnungsgebers zur 2. ÄndVO ZVFV handelt es sich dann um eine unwesentliche Änderung der formalen Gestaltung i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 3 ZVFV, der die Verständlichkeit und die Lesbarkeit der eingereichten Formulare nicht beeinträchtigt.
Alle Formulare sind nun modular gestaltet, erlauben bei Mehrfachnennungen etwa von Gläubigern, Schuldnern, Vollstreckungstiteln oder Drittschuldnern deren laufende Nummerierung und in der Kombination wechselseitige Bezugnahmen. Der Auftrag an den Gerichtsvollzieher und die Anträge für den Erlass der Durchsuchungsanordnung und den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sehen separate Eingabemöglichkeiten für zwei Vollstreckungstitel vor. Für weitere Titel kann auf Anlagen zurückgegriffen oder der entsprechende Rahmen mehrfach verwendet werden. Die Gestaltung in Rahmen und in Modulen erlaubt es, die Angaben als Textbausteinvorlagen zu programmieren und entsprechend zu befüllen, soweit diese inhaltsgleich und auch formal gleich gestaltet sind. Die meisten Softwaresysteme verfügen insoweit über einen Platzhalter oder ein Code-System.
Der Antragsteil sowohl für die Durchsuchungsanordnung als auch für den Pfändungsbeschluss und Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde neugestaltet und um einen Rahmen mit Kontaktdaten der Gläubigerseite ergänzt, um die Kommunikation auch des Gerichts mit der Gläubigerseite zu erleichtern. Es wurde die Möglichkeit eingefügt, eine Ausfertigung des Beschlusses zu beantragen (§ 329 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 i.V.m. § 317 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Für die dem Antrag beigefügten Anlagen ist in allen drei Antragsformularen eine durch den Anwender ergänzbare Übersichtstabelle vorgesehen. Auf die im Referentenentwurf noch vorgesehene Pflicht, anzugeben, ob die Anlagen als elektronisches Dokument oder als Schriftstück einreicht werden, wurde letztlich verzichtet. Nur für den im Original vorzulegenden Titel muss angegeben werden, ob dieser zeitlich zum elektronisch eingereichten Antrag versandt wurde oder erst versandt werden soll, wenn das Aktenzeichen mitgeteilt wird. In der Fassung der 2. ÄndVO muss dann auch angegeben werden, ob der Vollstreckungsbescheid beim vereinfachten Antrag nach § 754a ZPO oder § 829a ZPO als Datei beigefügt ist.
Hinweis
Allerdings ist alsbald damit zu rechnen, dass d...