I. Einführung
Rz. 2
In den Antragsformularen der Anlagen 1 ZVFV (Gerichtsvollzieherauftrag) und 2 ZVFV (Antrag auf Durchsuchungsanordnung oder der Zulässigkeit der Vollstreckung zur Nachtzeit bzw. an Sonn- und Feiertagen) sowie in der Anlage 5 ZVFV (Entwurf für einen Pfändungs- oder Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) wurden die Angaben zum Gläubiger, seinen gesetzlichen Vertretern und dem Bevollmächtigten als Modul A und die Angaben zum Schuldner, seinen gesetzlichen Vertretern und dem Bevollmächtigten in Modul B vereinheitlicht, sodass diese Module auch hier vor die Klammer gezogen und einheitlich dargestellt werden sollen.
Hinweis
Die Struktur dieser Module wird und sollte künftig sicher Vorbild für die Schaffung weiterer verbindlicher Formulare in der Zwangsvollstreckung sein. Ungeachtet dessen kann sie aber auch schon jetzt Grundlage für die Schaffung eigener optionaler Anträge in der Zwangsvollstreckung sein, etwa bei isolierten Anträgen nach § 850c Abs. 6 ZPO, § 850d ZPO oder auch § 850f Abs. 2 ZPO. Werden diese Anträge zur Optimierung der Forderungspfändung nämlich nicht mit dem formgebundenen Ausgangsantrag auf Erlass eines Pfändungs- oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gestellt, so sind sie formfrei möglich.
Obwohl man meinen sollte, dass auch die Angaben zum Vollstreckungstitel konform gestaltet sein könnten, zeigen sich hier in den Anlagen zur ZVFV Unterschiede, sodass die Angaben zum Vollstreckungstitel bei der jeweiligen Anlage mit den Besonderheiten besprochen werden.
II. Modul A – Angaben zum Gläubiger
Rz. 3
Modul A fasst die Angaben zum Gläubiger, seinen gesetzlichen Vertretern und seinen Bevollmächtigten zusammen. Die Angaben zu mindestens einem Gläubiger sind dabei zwingend, § 750 ZPO, während die weiteren Angaben in Abhängigkeit vom konkreten Einzelfall auf Ihre Erforderlichkeit zu prüfen sind. Änderungen zwischen dem aktuellen und dem neuen Formular ergeben sich allein im Hinblick auf die Angabe der Vorsteuerabzugsberechtigung.
Rz. 4
Als Stammdaten sind zunächst die Daten zur Individualisierung zumindest eines Gläubigers zu benennen. Hierbei muss es sich gem. § 750 Abs. 1 ZPO um einen im Vollstreckungstitel benannten Gläubiger handeln. Anderenfalls würde es an den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen fehlen. Zwischen den aktuellen und den neuen Formularen besteht dabei – bis auf die Vorsteuerabzugsberechtigung – nur ein optischer, aber kein inhaltlicher Unterschied.
Aktuelles Formular:
Neues Formular:
Das Modulteil zu den Gläubigerdaten außerhalb der Rahmen darf gem. § 3 Abs. 2 Nr. 5 ZVFV mehrfach verwendet werden. In diesem Fall sind die Gläubiger fortlaufend zu nummerieren.
Die weiteren Angaben sind grundsätzlich selbsterklärend. Es kann sich danach bei dem Gläubiger um eine natürliche oder eine juristische Person handeln. Im letztgenannten Fall ist der Firmenname vollständig im Feld "Name/Firma" anzugeben, während das Feld "Vorname" ungenutzt bleibt. Auch bei längeren Firmennamen dürfen nicht beide Felder genutzt werden, da dies einer elektronischen Weiterverarbeitung in der Texteingabeerkennung entgegenstehen würde. In diesem Fall muss vielmehr das Texteingabefeld "Name/Firma" nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ZVFV erweitert werden. Das Feld "Vorname" darf nicht entfallen, weil § 3 Abs. 2 Nr. 5 ZVFV dies nicht vorsieht und § 3 Abs. 2 Nr. 6a ZVFV nur bei Text und Textfeldern innerhalb von Rahmen gilt. Gleiches gilt für die Felder "Land" und "Geschäftszeichen", auch wenn hier keine Eintragungen vorzunehmen sind, und die Felder "Registergericht" und "Registernummer", wenn solche nicht existieren, etwa weil der Gläubiger eine nicht eingetragene natürliche Person ist.
Vorsicht ist geboten bei der Angabe der Vorsteuerabzugsberechtigung des Gläubigers. Hier ergibt sich ein wesentlicher Unterschied zwischen den aktuellen und den neuen Formularen.
Die Vorsteuerabzugsberechtigung wird in den aktuellen Formularen lediglich angegeben, wenn diese vorliegt. Einer weiteren Versicherung bedarf es nach § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht. Dabei ist zu sehen, dass der Gläubiger zwar grundsätzlich zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sein kann, dies aber für die konkret betroffene Forderung nicht der Fall ist.
Genau umgekehrt, aber der gesetzlichen Formulierung in § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO entsprechend, ist dann die Erklärung im neuen Formular erfasst.
Während also im aktuellen Formular für den Regelfall der Vorsteuerabzugsberechtigung das Kreuz stets zu setzen ist, muss es im neuen Formular stets entfallen.
Treten mehrere Gläubiger als Antragsteller auf, so bestehen hinsichtlich der Darstellung zwei Alternativen. Entweder kann der gesamte Text außerhalb der Rahmen – wie vorstehend grafisch dargestellt – wiederholt werden. Oder es wird eine Anlage aller weiteren Gläubiger beigefügt. Zu beachten ist, dass auch in diesem Fall ein Gläubiger in das Formular aufzunehmen ist. Wird eine Anlage beigefügt, ist das entsprechende Kreuzchen zu setzen.
Soweit eine Anlage mit weiteren Gläubigern beigefügt wird, muss diese die gleichen Angaben zu Anrede, Name/Firma, Vorname, Straße, Hausnu...