I. Einführung
Rz. 89
§ 758a ZPO regelt einerseits die richterliche Durchsuchungsanordnung und andererseits – gegenüber der ZVFV 2012 neu – die Vollstreckung zur Unzeit, d.h. zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen. Anders als noch nach der ZVFV 2012 werden Antrag und der Beschluss über die Anordnung in zwei Anlagen zur ZVFV aufgeteilt. Anlage 2 ZVFV enthält den hier besprochenen Antrag, während Anlage 3 ZVFV den nachfolgend noch zu besprechenden Beschlussentwurf enthält.
Rz. 90
§ 758a Abs. 6 ZPO ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung einzuführen. Nur insoweit ist das Antragsformular also verbindlich. Das zeigt auch § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZVFV, der die Nutzungspflicht hierauf (§ 758a Abs. 1 ZPO) beschränkt. Für den isolierten Antrag auf Vollstreckung zur Unzeit, § 758a Abs. 4 ZPO, kann, muss das Formular nach Anlage 2 ZVFV also nicht genutzt werden. In der Praxis werden beide Anträge aber regelmäßig miteinander verbunden sein, sodass sich schon aus diesem Grund gleichwohl auch die optionale Nutzung als Regel empfiehlt. Bei einem kombinierten Antrag wäre prinzipiell eine Beschränkung der Formularnutzung für den Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung denkbar. Sinnvoll und zweckmäßig wäre ein solches Vorgehen nicht.
Rz. 91
Anders als dem Gerichtsvollzieherauftrag oder auch dem Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses oder eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss dem Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung oder einer Anordnung zur Vollstreckung zur Unzeit keine Forderungsaufstellung nach den Anlagen 6 bis 8 der ZVFV beigefügt werden. Zahlungen an das Gericht erfolgen in diesen Verfahren nicht. Auch ansonsten ist die Erfolgsstatistik solcher Anordnungen bescheiden. Der Schuldner, der zunächst eine Durchsuchung verweigert, sorgt im Anschluss regelmäßig dafür, dass die zu durchsuchende Örtlichkeit pfandfrei ist.
Rz. 92
Um eine elektronische Weiterverarbeitung zu ermöglichen, sollten nach den Hinweisen des BMJ der Antrag und der vorausgefüllte Beschlussentwurf als getrennte Dokumente in einer elektronischen Nachricht eingereicht werden. Zudem sollte der vorausgefüllte Beschlussentwurf weder handschriftlich ausgefüllt und eingescannt noch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. All dies ist sinnvoll und zweckmäßig, allerdings nicht Regelungsgegenstand der ZVFV. Insoweit richten sich die Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung eines solchen Antrags allein nach den Bestimmungen über den elektronischen Rechtsverkehr, §§ 130a, 130d ZPO. Es obliegt dann dem zuständigen Gericht, die rechtskonform elektronisch übersandte Unterlage für die gerichtliche Bearbeitung aufzubereiten. Postalisch muss der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter dann (noch) den Vollstreckungstitel überreichen.
II. Adressat des Vollstreckungsantrags
Rz. 93
Wie sich aus § 758a Abs. 1 sowie Abs. 2 ZPO ergibt, bedarf es für die Durchsuchung und die Vollstreckung zur Unzeit jeweils einer richterlichen Anordnung. Zuständig ist der Richter am Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ort der Vollstreckungshandlung liegt. Mit dieser Regelung ist die sachliche, die örtliche und die funktionelle Zuständigkeit gemeint. Die Zuständigkeit ist i.S.d. § 802 ZPO ausschließlich.
Entsprechend diesem gesetzlichen Ausgangspunkt ist der Adressat des Antrags auf Erlass einer richterlichem Durchsuchungsanordnung und/oder einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen auszuwählen.
Da das Formular die weiteren Angaben nicht vorgibt, bleibt es dem Antragsteller vorbehalten, zu entscheiden, ob eine postalische Anschrift mit Straße und Hausnummer oder ein Postfach gewählt wird. Bei einer elektronischen Übermittlung bedarf es insoweit auch keiner Angaben, wenn nur das Gericht eindeutig bestimmt ist.
Ohne rechtliche Bedeutung ist die Angabe des Orts, von dem aus der Antrag gestellt wird, und das Datum des Vollstreckungsantrags, da es allein auf das Zugangsdatum bzw. – für den späteren Verbrauch des Beschlusses – den Erlass der Anordnung und deren Einsatz ankommt.
III. Basisdaten zum Schuldner
Rz. 94
Zunächst sind Grundangaben zum Schuldner zu machen, die sich auf dessen Namen und seine postalische Anschrift beziehen. Sie sind Grundlage der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
Die Angaben befinden sich außerhalb eines Rahmens und sind deshalb einerseits zwingend und dürfen bei mehreren Schuldnern, gegen die eine Durchsuchungsanordnung oder eine Anordnung zur Vollstreckung zur Unzeit ergehen soll, insgesamt mehrfach wiederholt werden, § 3 Abs. 2 Nr. 5 ZVFV. Eine Anlage für weitere Schuldner ist insoweit nicht vorgesehen. Wer keine Möglichkeit hat, die Basisdaten zum Schuldner zu duplizieren, muss bei mehreren Schuldnern den Antrag mehrfach, d.h. für jeden Schuldner gesondert, stellen. Allerdings kann nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV, auch ohne dass dies im Formular vorgesehen ist, eine Anlage mit weiteren Schuldnern genutzt w...