I. Einführung
Rz. 97
§ 758a ZPO regelt einerseits in Abs. 1 die richterliche Durchsuchungsanordnung und andererseits in Abs. 4 die Vollstreckung zur Unzeit, d.h. zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen. Nachdem von der ZVFV 2012 nur der Durchsuchungsbeschluss erfasst wurde, wurde nunmehr auch ein Formular für die Vollstreckung zur Unzeit eingeführt. Anders als noch nach der ZVFV 2012 werden Antrag und der Beschluss über die Anordnung in zwei Anlagen zur ZVFV aufgeteilt. Anlage 2 ZVFV enthält den hier besprochenen Antrag, während Anlage 3 ZVFV den nachfolgend (E.) noch zu besprechenden Beschlussentwurf enthält.
Rz. 98
§ 758a Abs. 6 ZPO ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung einzuführen. Nur insoweit ist das Antragsformular also seit dem 1.9.2024 für die aktuellen und ab dem 1.10.2025 für die neuen Formulare verbindlich. Das zeigt auch § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZVFV, der die Nutzungspflicht hierauf (§ 758a Abs. 1 ZPO) beschränkt. Für den isolierten Antrag auf Vollstreckung zur Unzeit, § 758a Abs. 4 ZPO, kann, muss das Formular nach Anlage 2 ZVFV also nicht genutzt werden. In der Praxis werden beide Anträge aber regelmäßig miteinander verbunden sein, sodass sich schon aus diesem Grund gleichwohl auch die optionale Nutzung als Regel empfiehlt. Bei einem kombinierten Antrag wäre prinzipiell eine Beschränkung der Formularnutzung für den Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung denkbar. Sinnvoll und zweckmäßig wäre ein solches Vorgehen nicht.
Rz. 99
Anders als dem Gerichtsvollzieherauftrag oder auch dem Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses oder eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss dem Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung oder einer Anordnung zur Vollstreckung zur Unzeit keine Forderungsaufstellung nach den Anlagen 6 bis 8 der ZVFV beigefügt werden. Zahlungen an das Gericht erfolgen in diesen Verfahren nicht.
Die Erfolgsstatistik solcher Anordnungen ist im Ergebnis bescheiden. Der Schuldner, der zunächst eine Durchsuchung verweigert, sorgt im Anschluss regelmäßig dafür, dass die zu durchsuchende Örtlichkeit pfandfrei ist. Die Anordnung kann allenfalls ein Druckmittel darstellen, um eine Kommunikation zu fördern.
Rz. 100
Um eine elektronische Weiterverarbeitung zu ermöglichen, sollten der Antrag und der vorausgefüllte Beschlussentwurf als getrennte Dokumente in einer elektronischen Nachricht eingereicht werden. Während der Antrag zu signieren ist, darf der vorausgefüllte Beschlussentwurf weder handschriftlich ausgefüllt und eingescannt noch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Vielmehr ist als Beschlussentwurf ein veränderliches PDF zu übersenden, damit der Richter die Option hat, den vorausgefüllte Beschlussentwurf zu übernehmen, aber auch selbstständig Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen.
Die Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung eines solchen Antrags richten sich allein nach den Bestimmungen über den elektronischen Rechtsverkehr, §§ 130a, 130d ZPO. Es obliegt dann dem zuständigen Gericht, die rechtskonform elektronisch übersandte Unterlage für die gerichtliche Bearbeitung aufzubereiten. Postalisch muss der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter dann den Vollstreckungstitel überreichen. Ergeben sich hier im Gesetzgebungsverfahren nicht noch Änderungen, wird sich dies auch mit dem Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung nicht ändern.
Die 2. ÄndVO sieht keine wesentlichen Änderungen der aktuellen Formulare vor. Bei den Angaben zum Schuldner wird die Bezeichnung des Landes optional ausgestaltet, was nicht nötig gewesen wäre, da es einen Zwang gibt, die Formulare zu nutzen, nicht aber auch einen Zwang, zu jedem Datenfeld auch Angaben zu machen. Wie beim Gerichtsvollzieherauftrag wird bei den Kontaktdaten sodann der Begriff "Ansprechpartners" durch "Antragstellers" ersetzt. Die Eintragungen im aktuellen Formular können dementsprechend ohne Veränderungen in die neuen Formulare übernommen werden. Daneben kommt es für das gesamte neue Formular zum Wegfall des grauen Hintergrunds, der durch bloße Randlinien ersetzt wird.
Leider hat der Verordnungsgeber bei dem Antrag nach Anlage 2 der ZVFV darauf verzichtet, diese modular auszugestalten.
II. Adressat des Vollstreckungsantrags
Rz. 101
Wie sich aus § 758a Abs. 1 sowie Abs. 2 ZPO ergibt, bedarf es für die Durchsuchung und die Vollstreckung zur Unzeit jeweils einer richterlichen Anordnung. Zuständig ist der Richter am Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ort der Vollstreckungshandlung liegt. Mit dieser Regelung ist die sachliche, die örtliche und die funktionelle Zuständigkeit gemeint. Die Zuständigkeit ist i.S.d. § 802 ZPO ausschließlich.
Entsprechend diesem gesetzlichen Ausgangspunkt ist der Adressat des Antrags auf Erlass einer richterlichem Durchsuchungsanordnung und/oder einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertage...