I. Einführung
Rz. 150
Der Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eine Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses umfasst als Anlage 4 zur ZVFV insgesamt zwei Seiten. Die Formulare verwenden hier den Begriff des Antrags, während in den Formularen zur Vollstreckung mit dem Gerichtsvollzieher der Begriff des Auftrags verwendet wird. Inhaltliche Unterschiede sind mit den verschiedenen Begrifflichkeiten nicht verbunden.
Er wird ergänzt durch die Anlage 5 zur ZVFV, den Entwurf eines Pfändungsbeschlusses oder eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie je nach dem zu vollstreckenden Anspruch die Anlage 7 zur ZVFV zur Aufstellung von Forderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, oder die Anlage 8 zur ZVFV für die Aufstellung von Forderungen bei der Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen.
Weder vom Formularzwang erfasst noch als selbstständiges Formular vorgesehen ist der Antrag auf Erlass eines isolierten Überweisungsbeschlusses nach vorangegangenem Antrag auf Erlass eines isolierten Pfändungsbeschlusses.
Leider ist die Anlage 4, d.h. der Antrag, nicht modular gegliedert. Er umfasst ansonsten die obligatorischen Angaben zum Ausgleich der Gerichtskosten in Form der elektronischen Kostenmarke oder eines SEPA-Lastschriftmandats, zu den zwingenden Stammdaten zum Schuldner und zur Angabe, ob bereits ein vorläufiges Zahlungsverbot besteht (um die Eilbedürftigkeit beurteilen zu können), freiwillige Angaben zu den Kontaktdaten des Ansprechpartners bzw. des Auftraggebers – in der Regel des Bevollmächtigten –, den eigentlichen Antrag, den beigefügten Beschlussentwurf (Anlage 5 zur ZVFV) zu erlassen, eine optionale Auflistung weiterer Zusatzanträge, eine zwingende und darüber hinaus optionale Angabe von übermittelten Anlagen sowie die Versicherungen und Unterschriften.
Dem Antrag nach Anlage 4 zwingend beizufügen ist die Anlage 5 ZVFV, mithin den korrespondierenden Beschlussentwurf und entweder die Anlage 7 oder 8 ZVFV als Aufstellung der zu vollstreckenden Forderungen.
Die Module A und B werden nachfolgend weder zur Anlage 4 noch zur Anlage 5 mehr gesondert abgehandelt, da diese als in allen Formularen inhaltsgleich bereits vor die Klammer gezogen wurden. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
Mit der 2. ÄndVo ergeben sich gegenüber den aktuellen Formularen, die ab dem 1.9.2024 verbindlich sind, für die ab dann optional einsetzbaren und erst ab dem 1.10.2025 verbindlichen neuen Formulare folgende Änderungen:
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Auf Seite 1 wird ein Ankreuzfeld eingefügt für Fälle, in denen der Antragsteller von der Zahlung der Gerichtskosten befreit ist. In das neu geschaffene und darunter stehende Eingabefeld ist einzutragen, aus welchem Rechtsgrund sich die Befreiung ergibt, also z.B: aus einem Prozesskostenhilfe-Beschluss. Dies soll Nachfragen des Gerichts beim Antragsteller vermeiden, wenn weder Angaben zu einer Kostenmarke noch Angaben zu einem SEPA-Mandat gemacht werden. |
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Zugleich werden die Optionen Kostenmarke, SEPA-Mandat und Gerichtskostenbefreiung nebeneinander angeordnet, denn sie sind einander ausschließende Alternativen. |
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Bei den Angaben zum Schuldner wird hinter der Feldbezeichnung "Land" eingefügt, dass dies nur dann einzutragen ist, wenn die Anschrift nicht in Deutschland liegt. Bei der weit überwiegenden Anzahl der Anträge ist eine Angabe zum Land dann nicht erforderlich. |
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Zudem wird im Rahmen mit den Kontaktdaten klargestellt, dass es um die Kontaktdaten des Antragstellers geht. |
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Vor dem Eingabefeld "Geschäftszeichen" wird bei den Kontaktdaten ein neues Eingabefeld für die SAFE-ID geschaffen, obwohl die Software des Vollstreckungsgerichts diese schon aufgrund der zentralen Verzeichnisse ausweisen sollte. |
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Auf Seite 2 wird im Rahmen für die elektronisch übermittelten Anträge eine weitere Eingabemöglichkeit für die Übersendung einer Abschrift des Vollstreckungsbescheids nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument geschaffen, um den Standardfall abzubilden. Sinnvoll wäre es natürlich gewesen, vor dem Hintergrund des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung hier neutraler von Vollstreckungstitel statt von Vollstreckungsbescheid zu sprechen. |
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Im Rahmen für die weitere Anlagen wird die Auswahlmöglichkeit "Verrechnungsscheck für Gerichtskosten" entfernt, da diese Zahlungsmöglichkeit in der Praxis bedeutungslos geworden ist. |
II. Adressat des Vollstreckungsantrags
Rz. 151
Wie schon das Formular- nach der ZVFV 2012 wird lediglich das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht vorgegeben, d.h. die Angaben zur sachlichen Zuständigkeit. Die Konkretisierung in der örtlichen Zuständigkeit ist dagegen vom Antragsteller vorzunehmen.
Der Antrag ist nach § 828 Abs. 2 ZPO an das Vollstreckungsgericht zu richten, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtssta...