I. Einführung
Rz. 234
Zwingende Anlage zum Gerichtsvollzieherauftrag nach Anlage 1 ZVFV ist die Anlage 6 ZVFV, die Aufstellung von Forderungen für Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher. Es besteht nach § 2 Abs. 2 ZVFV eine umfassende Nutzungspflicht. Insoweit ist es auch nach § 3 Abs. 1 ZVFV i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV unzulässig, eine eigene Forderungsaufstellung beizufügen, auch wenn dem Nutzer dies im Einzelfall als sinnvoll erscheinen mag. In die Forderungsaufstellung sind sämtliche Forderungen einzutragen, die der Gläubiger geltend macht. Sofern die Eintragungsmöglichkeiten nicht ausreichen, sind die Forderungsaufstellungen insgesamt oder teilweise mehrfach zu verwenden (§ 2 Abs. 5 ZVFV).
Rz. 235
Die Aufstellung der Forderungen nach Anlage 6 ZVFV ist auf einen Vollstreckungstitel bezogen, der entsprechend der Nummerierung im Modul C im Gerichtsvollzieherauftrag nach Anlage 1 ZVFV zu nummerieren ist. Diese Nummerierung ist dann in die Forderungsaufstellung zu übernehmen.
Für den Standard sollte eine Forderungsaufstellung je Vollstreckungstitel genügen, um die Hauptforderung sowie die Nebenforderungen darzustellen. Bei komplexeren Vollstreckungsforderungen kann es im Einzelfall erforderlich sein, die einzelnen Zeilen mit Text und Texteingabefeldern nach § 3 Abs. 2 Nr. 6a ZVFV zu duplizieren. Genügt auch dies nicht, darf anders als bisher nicht die eigene Forderungsaufstellung mitübersandt werden, sondern die Anlage 6 ZVFV ist mehrfach zu verwenden. Dies ist dann sowohl im Antrag in Modul C als auch auf der Forderungsaufstellung zu kennzeichnen.
Rz. 236
Anders als in der Forderungspfändung – hier mit der Anlage 7 und der Anlage 8 ZVFV – wird beim Gerichtsvollzieherauftrag für die beizufügende Anlage nicht unterschieden, ob Gegenstand des Vollstreckungsauftrags eine gewöhnliche Geldforderung oder eine Unterhaltsforderung ist. Diese Unterscheidung wird vielmehr in der Untergruppierung der Vollstreckungsforderung getroffen. Nr. I. umfasst die Vollstreckung einer gewöhnlichen Geldforderung
während Nr. II. die zu vollstreckende Unterhaltsforderung umfasst:
II. Hauptforderung in Variationen
Rz. 237
Anzugeben ist bei der Vollstreckung gewöhnlicher Geldforderungen
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die titulierte Hauptforderung, wenn diese wie tituliert geltend gemacht wird und noch keine hierauf nach §§ 366, 367 oder 497 BGB zu verrechnenden Zahlungen eingegangen sind; |
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die Restforderung aus der Hauptforderung, wenn bereits Zahlungseingänge auf die titulierte Hauptforderung zu verrechnen waren und im Übrigen mit dem Vollstreckungsauftrag noch die vollständig verbliebene Restforderung geltend gemacht wird. Zu beachten ist, dass hier zur Restforderung in Spalte 2 ("in Höhe von ... Euro") die Ursprungshauptforderung anzugeben ist, während in der letzten Spalte die offene Restforderung aus der Hauptforderung anzugeben ist; |
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eine Teilforderung, wenn nicht die gesamte noch offene Haupt- oder Resthauptforderung geltend gemacht wird, weil etwa die streitwertabhängigen Kosten gering gehalten werden sollen. Dabei muss beachtet werden, dass der Verjährungsneubeginn nach § 212 Abs. 1 BGB nur den Teil der Forderung erfasst, der auch zum Gegenstand des Vollstreckungsauftrags gemacht wird. |
Hinweis
Anders als in den Hinweisen des BMJ suggeriert, sind die Zahlungen des Schuldners in der Aufstellung der Forderungen nicht anzugeben. Da Zahlungseingänge nach §§ 366, 367, 497 BGB auch zunächst auf Zinsen und/oder Kosten zu verrechnen sein können, kann aus der Angabe einer Resthauptforderung nicht auf den tatsächlichen Zahlungseingang geschlossen werden. Tatsächlich bedarf es der Angabe der Zahlungen auch nicht. Das Vollstreckungsorgan, mithin auch der Gerichtsvollzieher, ist im Rahmen des streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens nämlich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht befugt, eine vom Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gem. § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen. Es bedarf deshalb auch keiner gesonderten Aufstellung der vom Schuldner bereits geleisteten Zahlungen wie es – optional – die Auflistung der Anlagen zum Antrag nach Anlage 1 ZVFV vorsieht.
Rz. 238
Das Formular sieht die Eingabemöglichkeit für bis zu drei Hauptforderungen bereits vor. Weitere Hauptforderungen können berücksichtigt werden, in dem die Texte und Texteingabefelder zu den Hauptforderungen und hierauf bezogenen Zinsen im notwendigen Umfang zeilenweise nach § 3 Abs. 2 Nr. 6a ZVFV dupliziert werden oder die Forderungsaufstellung nach § 2 Abs. 5 ZVFV mehrfach verwendet wird.
III. Unterhaltsforderungen
Rz. 239
Statt der Hauptforderung kann unter Nr. II bei der Vollstreckung von Unterhaltsforderungen der Rückstand des Unterhalts anzugeben sein. Dabei ist die Angabe für jeden unterhaltsberechtigten Gläubiger und Titel gesondert vorzunehmen. Statt einen Verweis auf die durchnummerierten Schuldner verlangt das Formular nach Anlage 6 ZVFV hier die erneute Angabe der unterhaltsberechtigten Person mit dem Nachnamen, dem Vornam...