Rz. 247
Zwingende Anlage zum Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses oder eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Anlage 4 ZVFV sowie des hierauf bezogenen Beschlussentwurfs nach Anlage 5 ZVFV ist entweder die Anlage 7 ZVFV
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Aufstellung von Forderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses |
oder die Anlage 8 ZVFV
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Aufstellung von Forderungen bei der Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. |
Es besteht nach § 2 Abs. 2 ZVFV eine umfassende Nutzungspflicht. Insoweit ist es auch nach § 3 Abs. 1 ZVFV i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV unzulässig, eine eigene Forderungsaufstellung beizufügen, auch wenn dem Nutzer dies im Einzelfall als sinnvoll erscheinen mag. In die Forderungsaufstellungen sind sämtliche Forderungen einzutragen, die der Gläubiger geltend macht. Sofern die Eintragungsmöglichkeiten nicht ausreichen, sind die Forderungsaufstellungen insgesamt oder teilweise mehrfach zu verwenden (§ 2 Abs. 5 ZVFV).
Rz. 248
Die Aufstellung der Forderungen nach Anlage 7 ZVFV ist auf einen Vollstreckungstitel bezogen, der entsprechend der Nummerierung im Modul C des Entwurfs für einen Beschluss für einen Pfändungsbeschluss oder einen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Anlage 5 ZVFV zu nummerieren ist. Diese Nummerierung ist dann in die Forderungsaufstellung zu übernehmen.
Für den Standard sollte eine Forderungsaufstellung je Vollstreckungstitel genügen, um die Hauptforderung sowie die Nebenforderungen darzustellen. Bei komplexeren Vollstreckungsforderungen kann es im Einzelfall erforderlich sein, die einzelnen Zeilen mit Text und Texteingabefeldern nach § 3 Abs. 2 Nr. 6a ZVFV zu duplizieren. Genügt auch dies nicht, darf anders als bisher nicht die eigene Forderungsaufstellung mitübersandt werden, sondern die Anlage 7 ZVFV ist mehrfach zu verwenden. Dies ist dann sowohl im Antrag nach Anlage 4 ZVFV als auch auf der Forderungsaufstellung zu kennzeichnen.
Rz. 249
Anlage 7 ZVFV ist einschlägig, wenn Gegenstand des Vollstreckungsauftrages eine gewöhnliche Geldforderung oder eine Rente aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist. Demgegenüber bildet Anlage 8 ZVFV die Forderungen bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen ab. Abschnitt I umfasst insoweit die gewöhnlichen Geldforderungen
während Ziffer II. die zu vollstreckende Renten aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit umfasst: