Rz. 128
§ 758a ZPO regelt einerseits in Abs. 1 die richterliche Durchsuchungsanordnung und andererseits in Abs. 4 die Vollstreckung zur Unzeit, d.h. zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen.
§ 758a Abs. 6 ZPO ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung einzuführen. Danach ist das Beschlussformular nach Anlage 3 ZVFV also für den Richter – entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZVFV – nicht verbindlich. Vielmehr ist § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZVFV dahin auszulegen, dass sich der Antragsteller des Formulars bedienen muss, wenn er den Entwurf eines Beschlusses vorlegt. Das entspricht § 2 Abs. 3 ZVFV. Der Richter ist frei, ob er sich anschließend dieses Formulars bedient oder eine eigene Beschlussform wählt. Als untergesetzliche Norm ist § 2 ZVFV nicht geeignet, den Richter insoweit zu binden.
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ZVFV beschränkt aus sich heraus allerdings die Nutzungspflicht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 758a Abs. 1 ZPO allein auf die Durchsuchungsanordnung und nicht auch § 758a Abs. 4 ZPO, d.h. die Vollstreckung zur Unzeit. Der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter müssen das Formular nach Anlage 3 ZVFV vorbereitend verwenden, soweit die Befüllung nicht dem Gericht ausdrücklich vorbehalten ist.
Für die Vollstreckung zur Unzeit kann, muss das Formular nach Anlage 3 ZVFV dagegen nicht genutzt werden. In der Praxis werden beide Beschlüsse regelmäßig miteinander verbunden sein, sodass sich schon aus diesem Grund gleichwohl auch die optionale Nutzung als Regel empfiehlt.
Rz. 129
Anders als dem Gerichtsvollzieherauftrag oder auch dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- oder eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss dem Beschluss auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung oder einer Anordnung zur Vollstreckung zur Unzeit keine Forderungsaufstellung nach den Anlagen 6 bis 8 der ZVFV beigefügt werden. Das Gericht zieht keine Gelder ein.
Rz. 130
Die Module A und B werden nachfolgend nicht mehr gesondert abgehandelt, da diese bereits "vor die Klammer" gezogen und gemeinsam für alle Formulare erörtert wurden. Auf die obigen Ausführungen am Anfang des Kapitels wird insoweit Bezug genommen.
Die 2. ÄndVO bringt die schon beim Gerichtsvollzieherauftrag erläuterten (Anlage 1 ZVFV) und weitgehend redaktionellen Änderungen:
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Auf Seite 1 im Modul A (Angaben zum Gläubiger) wird bei der Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung das Wort "nicht" ergänzt. Damit soll eine einheitliche Erklärung im Zivilverfahren verlangt werden, vgl. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO. |
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Im Rahmen für die Eingabe der Vertretung des Gläubigers wird das Texteingabefeld für Firma oder Funktion vergrößert. |
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Auf Seite 2 im Modul B (Angaben zum Schuldner) werden Felder für das Geburtsdatum und den Geburtsort des Schuldners ergänzt. HinweisDiese Angaben verbessern nach Ansicht des Verordnungsgebers die Identifikation des Schuldners bei der späteren Durchführung des Beschlusses und helfen, Personenverwechslungen zu vermeiden. |
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Im Rahmen für die Eingabe der Vertretung des Schuldners wird das Texteingabefeld für Firma oder Funktion vergrößert. |
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Auf Seite 3 wird die Ankreuzmöglichkeit und das Wort "und" entfernt, da sie nicht erforderlich ist und vermieden werden soll, dass bei versehentlichem Nichtankreuzen eine Zwischenverfügung ergeht. |
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Im Modul C (Vollstreckungstitel) wird ein Rahmen um die Angaben zum ersten Vollstreckungstitel gesetzt, da es vorkommen kann, dass bei einer öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsanordnung kein Vollstreckungstitel existiert. Bei einer richterlichen Durchsuchungsanordnung kann das Modul C dadurch ggf. komplett entfallen. |
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Die zwischen den Modulen C und D vorgesehenen Eingabefelder für Eurobeträge werden vergrößert. |
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In Modul F wurde bei der ersten Ankreuzoption das Wort "zur" durch "für" ergänzt. |