Rz. 248
Zwingende Anlage zum Gerichtsvollzieherauftrag nach Anlage 1 ZVFV ist die Anlage 6 ZVFV, die Aufstellung von Forderungen für Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher. Es besteht nach § 2 Abs. 2 ZVFV eine umfassende Nutzungspflicht. Insoweit ist es auch nach § 3 Abs. 1 ZVFV i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV unzulässig, eine eigene Forderungsaufstellung beizufügen, auch wenn dem Nutzer dies im Einzelfall als sinnvoll erscheinen mag. In die Forderungsaufstellung sind sämtliche Forderungen einzutragen, die der Gläubiger geltend macht. Sofern die Eintragungsmöglichkeiten nicht ausreichen, sind die Forderungsaufstellungen insgesamt oder teilweise mehrfach zu verwenden (§ 2 Abs. 5 ZVFV).
Die 2. ÄndVO hat hier kleinere Anpassungen vorgenommen, die allerdings ohne praktische Relevanz bleiben, auch wenn sie vielfach gefordert wurden.
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In der Forderungsaufstellung werden Felder für die Eingabe von Prozentpunkten, Prozentsätzen und für die Eingabe von Eurobeträgen vergrößert. So wird die Eingabe auch von Prozentpunkten und Prozentsätzen mit mehreren Nachkommastellen sowie von besonders hohen Eurobeträgen ermöglicht. |
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In dem Rahmen zu Ziffer I. wird die Angabe "§ 193 Absatz 6 Satz 2 VVG" als Rechtsgrundlage für Säumniszuschläge durch ein Freitextfeld für die Rechtsgrundlage von Säumniszuschlägen ersetzt. Dadurch können auch Säumniszuschläge auf Grundlage anderer Regelungen in der Forderungsaufstellung aufgeführt werden. Dies erleichtert die Benutzung für Behörden, wenn sie wegen öffentlich-rechtlicher Forderungen vollstrecken. Zudem wird das Wort "nach" durch das Wort "gemäß" ersetzt, um deutlich zu machen, dass in das neue Freitextfeld die Rechtsgrundlage und nicht etwa eine Zeitangabe einzutragen ist. |
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Auf Seite 2 werden im Rahmen zu Ziffer IV. bei den Angaben zu den Rechtsanwaltskosten Zeilen mit Feldern für Zwischensummen eingefügt. Dies erleichtert dem Gerichtsvollzieher die Prüfung der insgesamt angegebenen Kosten. |
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Zudem wird am Ende des Rahmens zu Ziffer IV. eine weitere Zeile mit einem Ankreuzfeld und einem Freitextfeld eingefügt, um ggf. weitere notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung eintragen zu können. |
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Des Weiteren wird am Ende der Forderungsaufstellung ein Feld für die Summe aller Forderungen aus den Ziffern I. bis IV. der Forderungsaufstellung eingefügt. Dies dient der Transparenz. Die Formulierung macht dabei deutlich, dass offene Zinsläufe und offene Läufe von Säumniszuschlägen, die in den Rahmen mit den Ziffern I. bis III. jeweils nur mit dem Datum "seit dem" aufgeführt sind, nicht in diese Summe einzuberechnen sind. |
Hinweis
Gerade die Summenbildung ist zu kritisieren, da sie irreführend ist. Durch die Zinsansprüche ist die Vollstreckungsforderung dynamisch und muss so ohnehin von dem Gerichtsvollzieher berechnet werden. Es besteht dann aber die Gefahr, dass der Schuldner remonstriert oder eben einen unzureichenden Betrag überweist, wenn er auf den niedrigeren saldierten Betrag verweist. Dabei kann die Differenz wegen der offenen Zinsansprüche ganz erheblich sein.
Rz. 249
Die Aufstellung der Forderungen nach Anlage 6 ZVFV ist auf einen Vollstreckungstitel bezogen, der entsprechend der Nummerierung im Modul C im Gerichtsvollzieherauftrag nach Anlage 1 ZVFV zu nummerieren ist. Diese Nummerierung ist dann in die Forderungsaufstellung zu übernehmen.
Für den Standard sollte eine Forderungsaufstellung je Vollstreckungstitel genügen, um die Hauptforderung sowie die Nebenforderungen darzustellen. Bei komplexeren Vollstreckungsforderungen kann es im Einzelfall erforderlich sein, die einzelnen Zeilen mit Text und Texteingabefeldern nach § 3 Abs. 2 Nr. 6a ZVFV zu duplizieren. Genügt auch dies nicht, darf anders als bisher nicht die eigene Forderungsaufstellung mitübersandt werden, sondern die Anlage 6 ZVFV ist mehrfach zu verwenden. Dies ist dann sowohl im Antrag in Modul C als auch auf der Forderungsaufstellung zu kennzeichnen.
Rz. 250
Anders als in der Forderungspfändung – hier mit der Anlage 7 und der Anlage 8 ZVFV – wird beim Gerichtsvollzieherauftrag für die beizufügende Anlage nicht unterschieden, ob Gegenstand des Vollstreckungsauftrags eine gewöhnliche Geldforderung oder eine Unterhaltsforderung ist. Diese Unterscheidung wird vielmehr in der Untergruppierung der Vollstreckungsforderung getroffen. Nr. I. umfasst die Vollstreckung einer gewöhnlichen Geldforderung
während Nr. II. die zu vollstreckende Unterhaltsforderung umfasst: