Rz. 262
Zwingende Anlage zum Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses oder eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Anlage 4 ZVFV sowie des hierauf bezogenen Beschlussentwurfs nach Anlage 5 ZVFV ist entweder die Anlage 7 ZVFV
▪ |
Aufstellung von Forderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses |
oder die Anlage 8 ZVFV
▪ |
Aufstellung von Forderungen bei der Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. |
Es besteht nach § 2 Abs. 2 ZVFV eine umfassende Nutzungspflicht. Insoweit ist es auch nach § 3 Abs. 1 ZVFV i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV unzulässig, eine eigene Forderungsaufstellung beizufügen, auch wenn dem Nutzer dies im Einzelfall als sinnvoll erscheinen mag. In die Forderungsaufstellungen sind sämtliche Forderungen einzutragen, die der Gläubiger geltend macht. Sofern die Eintragungsmöglichkeiten nicht ausreichen, sind die Forderungsaufstellungen insgesamt oder teilweise mehrfach zu verwenden (§ 2 Abs. 5 ZVFV).
Die 2. ÄndVO hat hier kleinere Anpassungen vorgenommen, die allerdings ohne praktische Relevanz bleiben, auch wenn sie vielfach gefordert wurden.
▪ |
In der Forderungsaufstellung werden Felder für die Eingabe von Prozentpunkten und Prozentsätzen vergrößert, so wird die Eingabe auch von Prozentpunkten und Prozentsätzen mit mehreren Nachkommastellen ermöglicht. |
▪ |
Auf Seite 1 wird in dem Rahmen zu Ziffer I. die Angabe "§ 193 Absatz 6 Satz 2 VVG" als Rechtsgrundlage für Säumniszuschläge durch ein Freitextfeld für die Rechtsgrundlage von Säumniszuschlägen ersetzt. Insoweit wird auf die Begründung zu Anlage 6 verwiesen. |
▪ |
Zudem werden in dem Rahmen zu Ziffer II. die Eingabefelder "laufend ab" und "bis" vergrößert, um neben Datumsangaben auch die wörtliche Beschreibung eines Beginn- oder Endereignisses eintragen zu können. |
▪ |
Auf Seite 2 wird in dem Rahmen zu Ziffer IV., bei den Angaben zu den Rechtsanwaltskosten eine Zeile mit einem Feld für eine Zwischensumme eingefügt. Dies erleichtert dem Rechtspfleger die Prüfung der insgesamt angegebenen Kosten. |
▪ |
Zudem wird am Ende von Ziffer IV. eine weitere Zeile mit einem Ankreuzfeld und einem Freitextfeld eingefügt, um ggf. weitere notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung eintragen zu können. |
▪ |
Des Weiteren wird am Ende der Forderungsaufstellung ein Feld für die Summe aller Forderungen aus den Ziffern I. bis IV. der Forderungsaufstellung eingefügt. Dies dient aus Sicht des Verordnungsgebers allein der Transparenz. Die Formulierung macht dabei deutlich, dass offene Zinsläufe und offene Läufe von Säumniszuschlägen und Unterhalt, die in den Rahmen mit den Ziffern I. bis IV. jeweils nur mit dem Datum "seit dem" aufgeführt sind, nicht in diese Summe einzuberechnen sind. |
Hinweis
Gerade die Summenbildung ist zu kritisieren, da sie irreführend ist. Durch die Zinsansprüche ist die Vollstreckungsforderung dynamisch und muss so ohnehin von dem Gerichtsvollzieher berechnet werden. Es besteht dann aber die Gefahr, dass der Schuldner remonstriert oder eben einen unzureichenden Betrag überweist, wenn er auf den niedrigeren saldierten Betrag verweist. Dabei kann die Differenz wegen der offenen Zinsansprüche ganz erheblich sein.
Rz. 263
Die Aufstellung der Forderungen nach Anlage 7 ZVFV ist auf einen Vollstreckungstitel bezogen, der entsprechend der Nummerierung im Modul C des Entwurfs für einen Beschluss für einen Pfändungsbeschluss oder einen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Anlage 5 ZVFV zu nummerieren ist. Diese Nummerierung ist dann in die Forderungsaufstellung zu übernehmen.
Für den Standard sollte eine Forderungsaufstellung je Vollstreckungstitel genügen, um die Hauptforderung sowie die Nebenforderungen darzustellen. Bei komplexeren Vollstreckungsforderungen kann es im Einzelfall erforderlich sein, die einzelnen Zeilen mit Text und Texteingabefeldern nach § 3 Abs. 2 Nr. 6a ZVFV zu duplizieren. Genügt auch dies nicht, darf anders als bisher nicht die eigene Forderungsaufstellung mitübersandt werden, sondern die Anlage 7 ZVFV ist mehrfach zu verwenden. Dies ist dann sowohl im Antrag nach Anlage 4 ZVFV als auch auf der Forderungsaufstellung zu kennzeichnen.
Rz. 264
Anlage 7 ZVFV ist einschlägig, wenn Gegenstand des Vollstreckungsauftrages eine gewöhnliche Geldforderung oder eine Rente aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist. Demgegenüber bildet Anlage 8 ZVFV die Forderungen bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen ab. Abschnitt I umfasst insoweit die gewöhnlichen Geldforderungen
während Ziffer II. die zu vollstreckende Renten aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit umfasst: